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2021-06-16_sv_1

Basel-Landschaft · 2021-06-16 · Deutsch BL

Die Bindung der beruflichen Vorsorge an die Feststellungen der Invalidenversicherung gilt nur für den Invaliditätsgrad, der für den erwerblichen Bereich resultiert. In Fällen von teilerwerbstätigen Versicherten, die neben der Erwerbstätigkeit einen Haushalt führen, bedeutet dies, dass der nach der gemischten Methode ermittelte Gesamtinvaliditätsgrad nicht in den Bereich der beruflichen Vorsorge übernommen werden kann. Die Vorsorgeeinrichtung muss die von der IV-Stelle verfügte Rentenhöhe wieder in die Teilelemente Erwerb und Haushalt auftrennen. Das heisst, dass unter Umständen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehen kann, nicht aber auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge oder umgekehrt

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Die Bindung der beruflichen Vorsorge an die Feststellungen der Invalidenversicherung gilt nur für den Invaliditätsgrad, der für den erwerblichen Bereich resultiert. In Fällen von teilerwerbstätigen Versicherten, die neben der Erwerbstätigkeit einen Haushalt führen, bedeutet dies, dass der nach der gemischten Methode ermittelte Gesamtinvaliditätsgrad nicht in den Bereich der beruflichen Vorsorge übernommen werden kann. Die Vorsorgeeinrichtung muss die von der IV-Stelle verfügte Rentenhöhe wieder in die Teilelemente Erwerb und Haushalt auftrennen. Das heisst, dass unter Umständen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehen kann, nicht aber auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge oder umgekehrt

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