Bei einer Einkommenserhöhung im Jahr vor einem Nachzahlungsentscheid kann ohne Indizien für künftige Lohnschwankungen nicht auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer Jahre abgestellt werden (E. 3.1.1); Steht ein mündiges, bei der Nachzahlungsschuldnerin wohnendes Kind noch in Ausbildung und hat keinen Verdienst, so ist ihr im Rahmen des Art. 277 Abs. 2 ZGB der Grundbetrag für alleinerziehende Personen mit Unterstützungspflichten einzurechnen, sofern nicht bereits anderweitig Kosten für das mündige Kind im Bedarf der Nachzahlungsschuldnerin berücksichtigt wurden (E. 3.2.1 ff.); Der bezüglich Nachzahlung unbeachtliche Notgroschen ist nur in seinem Bestand geschützt; es besteht kein Anspruch auf sukzessive Äufnung (E. 3.3.1 ff.).
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Basel-Land Kantonsgericht 01.06.2021 2021-06-01_zr_1_rechtskraeftig Bâle-Campagne Kantonsgericht 01.06.2021 2021-06-01_zr_1_rechtskraeftig Basilea Campagna Kantonsgericht 01.06.2021 2021-06-01_zr_1_rechtskraeftig
Bei einer Einkommenserhöhung im Jahr vor einem Nachzahlungsentscheid kann ohne Indizien für künftige Lohnschwankungen nicht auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer Jahre abgestellt werden (E. 3.1.1); Steht ein mündiges, bei der Nachzahlungsschuldnerin wohnendes Kind noch in Ausbildung und hat keinen Verdienst, so ist ihr im Rahmen des Art. 277 Abs. 2 ZGB der Grundbetrag für alleinerziehende Personen mit Unterstützungspflichten einzurechnen, sofern nicht bereits anderweitig Kosten für das mündige Kind im Bedarf der Nachzahlungsschuldnerin berücksichtigt wurden (E. 3.2.1 ff.); Der bezüglich Nachzahlung unbeachtliche Notgroschen ist nur in seinem Bestand geschützt; es besteht kein Anspruch auf sukzessive Äufnung (E. 3.3.1 ff.).
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