Richtet sich eine Verfügung betreffend die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden (Art. 242 SchKG; Art. 45 ff. KOV) an eine am Verfahren unbeteiligte anstatt an die ansprechende Gesellschaft, so ist sie anfechtbar (E. 1); Dies gilt auch dann, wenn beide Gesellschaften – behauptetermassen – zur selben Unternehmensgruppe gehören (E. 2)
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Basel-Land Kantonsgericht 11.05.2021 2021-05-11_zr_2_rechtskraeftig Bâle-Campagne Kantonsgericht 11.05.2021 2021-05-11_zr_2_rechtskraeftig Basilea Campagna Kantonsgericht 11.05.2021 2021-05-11_zr_2_rechtskraeftig
Richtet sich eine Verfügung betreffend die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden (Art. 242 SchKG; Art. 45 ff. KOV) an eine am Verfahren unbeteiligte anstatt an die ansprechende Gesellschaft, so ist sie anfechtbar (E. 1); Dies gilt auch dann, wenn beide Gesellschaften – behauptetermassen – zur selben Unternehmensgruppe gehören (E. 2)
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