Es liegt nichts vor, was auf ein klar ausgewiesenes, fehlerhaftes Verhalten des Beschwerdeführers schliessen lassen würde. Folglich fehlt es an der beweismässigen Voraussetzung für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV
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Basel-Land Kantonsgericht 07.05.2021 2021-05-07_sv_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 07.05.2021 2021-05-07_sv_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 07.05.2021 2021-05-07_sv_1
Es liegt nichts vor, was auf ein klar ausgewiesenes, fehlerhaftes Verhalten des Beschwerdeführers schliessen lassen würde. Folglich fehlt es an der beweismässigen Voraussetzung für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV
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