Das Vorliegen von Aggravation führt rechtsprechungsgemäss nicht automatisch zur Bejahung eines Ausschlussgrunds resp. zur Verneinung jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung, sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht oder als deren Folge nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann
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Basel-Land Kantonsgericht 22.04.2021 2021-04-22_sv_3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 22.04.2021 2021-04-22_sv_3 Basilea Campagna Kantonsgericht 22.04.2021 2021-04-22_sv_3
Das Vorliegen von Aggravation führt rechtsprechungsgemäss nicht automatisch zur Bejahung eines Ausschlussgrunds resp. zur Verneinung jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung, sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht oder als deren Folge nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann
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