Dem Beschwerdeführer wäre der Verbleib an der Arbeitsstelle zuzumuten gewesen, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ausgegangen ist.
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Basel-Land Kantonsgericht 21.04.2021 2021-04-21_sv_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 21.04.2021 2021-04-21_sv_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 21.04.2021 2021-04-21_sv_1
Dem Beschwerdeführer wäre der Verbleib an der Arbeitsstelle zuzumuten gewesen, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ausgegangen ist.
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