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2021-04-20_zr_1

Basel-Landschaft · 2021-04-20 · Deutsch BL

Im internationalen Verhältnis ist auf ein Schuldneranweisungsgesuch das Recht des Vollstreckungsstaats, hier Schweizer Recht, anzuwenden (E. 3.3); der Anweisungsrichter hat von Amtes wegen das Vorliegen eines gültigen Vollstreckungstitels zu prüfen (E. 3.4); Anpassung eines bestehenden Schweizer Unterhaltstitels in Deutschland (E. 3.5); Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung (E. 4.1 ff.); Berücksichtigung eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss im Rahmen der Liquidation der Prozesskosten (E. 5 und 6).

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Im internationalen Verhältnis ist auf ein Schuldneranweisungsgesuch das Recht des Vollstreckungsstaats, hier Schweizer Recht, anzuwenden (E. 3.3); der Anweisungsrichter hat von Amtes wegen das Vorliegen eines gültigen Vollstreckungstitels zu prüfen (E. 3.4); Anpassung eines bestehenden Schweizer Unterhaltstitels in Deutschland (E. 3.5); Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung (E. 4.1 ff.); Berücksichtigung eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss im Rahmen der Liquidation der Prozesskosten (E. 5 und 6).

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