Im internationalen Verhältnis ist auf ein Schuldneranweisungsgesuch das Recht des Vollstreckungsstaats, hier Schweizer Recht, anzuwenden (E. 3.3); der Anweisungsrichter hat von Amtes wegen das Vorliegen eines gültigen Vollstreckungstitels zu prüfen (E. 3.4); Anpassung eines bestehenden Schweizer Unterhaltstitels in Deutschland (E. 3.5); Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung (E. 4.1 ff.); Berücksichtigung eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss im Rahmen der Liquidation der Prozesskosten (E. 5 und 6).
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Basel-Land Kantonsgericht 20.04.2021 2021-04-20_zr_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 20.04.2021 2021-04-20_zr_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 20.04.2021 2021-04-20_zr_1
Im internationalen Verhältnis ist auf ein Schuldneranweisungsgesuch das Recht des Vollstreckungsstaats, hier Schweizer Recht, anzuwenden (E. 3.3); der Anweisungsrichter hat von Amtes wegen das Vorliegen eines gültigen Vollstreckungstitels zu prüfen (E. 3.4); Anpassung eines bestehenden Schweizer Unterhaltstitels in Deutschland (E. 3.5); Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung (E. 4.1 ff.); Berücksichtigung eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss im Rahmen der Liquidation der Prozesskosten (E. 5 und 6).
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