Fallabschluss ist nicht zu beanstanden; Würdigung des medizinischen Sachverhalts: Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung der Unfallkausalität; Rückweisung an Suva zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts; Adäquanz nach BGE 117 V BGE 117 V 369 ff. bzw. BGE 134 V 109 geprüft und bejaht: mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, weshalb für die Bejahung der Adäquanz nur ein Kriterium nicht besonders ausgeprägt erfüllt sein muss.
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Basel-Land Kantonsgericht 15.04.2021 2021-04-15_sv_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 15.04.2021 2021-04-15_sv_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 15.04.2021 2021-04-15_sv_1
Fallabschluss ist nicht zu beanstanden; Würdigung des medizinischen Sachverhalts: Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung der Unfallkausalität; Rückweisung an Suva zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts; Adäquanz nach BGE 117 V BGE 117 V 369 ff. bzw. BGE 134 V 109 geprüft und bejaht: mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, weshalb für die Bejahung der Adäquanz nur ein Kriterium nicht besonders ausgeprägt erfüllt sein muss.
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