Die vorläufige Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts darf nur dann verweigert werden, wenn dessen Bestand als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist (E. 3). Haben die Parteien ein Kostendach vereinbart und sind Mehrleistungen erbracht worden, so ist der Bestand des Bauhandwerkerpfandrechts nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn nur gewisse Mehrkosten anerkannt sind, jedoch überwiegend umstritten ist, ob die Mehrleistungen als im Kostendach inkludiert gelten müssen oder nicht (E. 4.1).
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Basel-Land Kantonsgericht 14.04.2021 2021-04-14_zr_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 14.04.2021 2021-04-14_zr_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 14.04.2021 2021-04-14_zr_1
Die vorläufige Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts darf nur dann verweigert werden, wenn dessen Bestand als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist (E. 3). Haben die Parteien ein Kostendach vereinbart und sind Mehrleistungen erbracht worden, so ist der Bestand des Bauhandwerkerpfandrechts nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn nur gewisse Mehrkosten anerkannt sind, jedoch überwiegend umstritten ist, ob die Mehrleistungen als im Kostendach inkludiert gelten müssen oder nicht (E. 4.1).
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