Eine Betreuung von drei Kindern im Alter von sechseinhalb, neun und elfeinhalb Jahren genügt für sich alleine noch nicht für ein Abweichen vom Schulstufenmodell (E. 3.4). Ein Prozesskostenvorschuss ist auf Antrag hin grundsätzlich zurückzuerstatten (E. 7).
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Basel-Land Kantonsgericht 25.03.2021 2021-03-25_zr_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 25.03.2021 2021-03-25_zr_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 25.03.2021 2021-03-25_zr_1
Eine Betreuung von drei Kindern im Alter von sechseinhalb, neun und elfeinhalb Jahren genügt für sich alleine noch nicht für ein Abweichen vom Schulstufenmodell (E. 3.4). Ein Prozesskostenvorschuss ist auf Antrag hin grundsätzlich zurückzuerstatten (E. 7).
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