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2021-03-08_sv_1

Basel-Landschaft · 2021-03-08 · Deutsch BL

Anordnung eines zusätzlichen Gutachtens durch den Versicherer: Da die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens beim Versicherer liegt und ihm im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- resp. Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben.

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Anordnung eines zusätzlichen Gutachtens durch den Versicherer: Da die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens beim Versicherer liegt und ihm im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- resp. Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben.

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