Die Beschwerdegegnerin hat die Kostenübernahme für die kieferorthopädische Behandlung im Oberkiefer rechts und im Unterkiefer links im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung zu Recht abgelehnt, zumal eine Leistungspflicht weder gestützt auf Art. 31 KVG in Verbindung mit Art. 17 – 19a KLV noch gestützt auf Art. 25 KVG besteht.
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Basel-Land Kantonsgericht 05.03.2021 2021-03-05_sv_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 05.03.2021 2021-03-05_sv_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 05.03.2021 2021-03-05_sv_1
Die Beschwerdegegnerin hat die Kostenübernahme für die kieferorthopädische Behandlung im Oberkiefer rechts und im Unterkiefer links im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung zu Recht abgelehnt, zumal eine Leistungspflicht weder gestützt auf Art. 31 KVG in Verbindung mit Art. 17 – 19a KLV noch gestützt auf Art. 25 KVG besteht.
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