Die vom Beschwerdeführer vom 18. Mai bis Ende Juni 2020 ausgeübte Tätigkeit war ihm sowohl grundsätzlich als auch insbesondere finanziell zumutbar, weshalb er in dieser Zeit nicht arbeitslos war.
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Basel-Land Kantonsgericht 03.03.2021 2021-03-03_sv_2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 03.03.2021 2021-03-03_sv_2 Basilea Campagna Kantonsgericht 03.03.2021 2021-03-03_sv_2
Die vom Beschwerdeführer vom 18. Mai bis Ende Juni 2020 ausgeübte Tätigkeit war ihm sowohl grundsätzlich als auch insbesondere finanziell zumutbar, weshalb er in dieser Zeit nicht arbeitslos war.
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