Indikatorenprüfung: Eine Überprüfung und Abweichung von der gutachterlichen Zumutbarkeitsbeurteilung kann nur dann zulässig sein, wenn die gutachterliche Einschätzung mit den objektiven Umständen ganz offensichtlich nicht in Einklang zu bringen ist.
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Basel-Land Kantonsgericht 11.02.2021 2021-02-11_sv_4 Bâle-Campagne Kantonsgericht 11.02.2021 2021-02-11_sv_4 Basilea Campagna Kantonsgericht 11.02.2021 2021-02-11_sv_4
Indikatorenprüfung: Eine Überprüfung und Abweichung von der gutachterlichen Zumutbarkeitsbeurteilung kann nur dann zulässig sein, wenn die gutachterliche Einschätzung mit den objektiven Umständen ganz offensichtlich nicht in Einklang zu bringen ist.
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