Der Beschwerdeführer hat Anlass dazu gegeben, dass er seine Zwischenverdiensttätigkeit verloren hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 16 Tagen nicht zu beanstanden ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 05.02.2021 2021-02-05_sv_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 05.02.2021 2021-02-05_sv_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 05.02.2021 2021-02-05_sv_1
Der Beschwerdeführer hat Anlass dazu gegeben, dass er seine Zwischenverdiensttätigkeit verloren hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 16 Tagen nicht zu beanstanden ist.
Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht