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2021-02-04_sv_8

Basel-Landschaft · 2021-02-04 · Deutsch BL

Abweisung der Beschwerde; Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Heilbehandlungskosten der Kniebeschwerden der Beschwerdeführerin besteht mangels Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis nicht. Was die Narben an der Hand sowie die übrigen Beschwerden anbelangt, ist die Leistungseinstellung zu Recht erfolgt, da bei der Beschwerdeführerin der sog. medizinische Endzustand eingetreten ist.

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Abweisung der Beschwerde; Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Heilbehandlungskosten der Kniebeschwerden der Beschwerdeführerin besteht mangels Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis nicht. Was die Narben an der Hand sowie die übrigen Beschwerden anbelangt, ist die Leistungseinstellung zu Recht erfolgt, da bei der Beschwerdeführerin der sog. medizinische Endzustand eingetreten ist.

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