Da der Versicherte für seinen Verzicht auf den Kündigungsschutz im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung zwischen ihm und der Arbeitgeberin angemessen entschädigt wurde, ging die Arbeitslosenkasse zu Recht davon aus, dass kein anrechenbarer Arbeitsausfall bestehe, solange die Entschädigung den Einkommensverlust während der verlängerten Kündigungsfrist, auf die verzichtet worden sei, decke.
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Da der Versicherte für seinen Verzicht auf den Kündigungsschutz im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung zwischen ihm und der Arbeitgeberin angemessen entschädigt wurde, ging die Arbeitslosenkasse zu Recht davon aus, dass kein anrechenbarer Arbeitsausfall bestehe, solange die Entschädigung den Einkommensverlust während der verlängerten Kündigungsfrist, auf die verzichtet worden sei, decke.
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