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2021-02-02_zr_1

Basel-Landschaft · 2021-02-02 · Deutsch BL

Die erste Instanz darf im Hinblick auf den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens gestützt auf Art. 272 ZPO die Parteien zur Einreichung weiterer, von ihnen noch nicht unterbreiteten Unterlagen auffordern (E. 2.4 f). Bei einer ärztlich attestierten, seit der letzten Unterhaltsfestlegung eingetretenen, dauerhaften 100%-igen Arbeitsunfähigkeit eines Ehegattens ist von einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse gemäss Art. 179 ZGB auszugehen, wenn im Rahmen des Eheschutzverfahrens noch von einer mindestens 50%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden ist (E. 4.2).

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Basel-Land Kantonsgericht 02.02.2021 2021-02-02_zr_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 02.02.2021 2021-02-02_zr_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 02.02.2021 2021-02-02_zr_1

Die erste Instanz darf im Hinblick auf den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens gestützt auf Art. 272 ZPO die Parteien zur Einreichung weiterer, von ihnen noch nicht unterbreiteten Unterlagen auffordern (E. 2.4 f). Bei einer ärztlich attestierten, seit der letzten Unterhaltsfestlegung eingetretenen, dauerhaften 100%-igen Arbeitsunfähigkeit eines Ehegattens ist von einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse gemäss Art. 179 ZGB auszugehen, wenn im Rahmen des Eheschutzverfahrens noch von einer mindestens 50%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden ist (E. 4.2).

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