De lege lata besteht kein Anspruch auf Tonaufnahmen der Explorationsgespräche. Bieten die Gutachter dafür keine Hand, liegt deswegen kein Ausstandsgrund vor. Folglich war die IV-Stelle nicht verpflichtet, eine weitere anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen und es kann ihr unter diesen Umständen auch keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden
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Basel-Land Kantonsgericht 21.01.2021 2021-01-21_sv_9 Bâle-Campagne Kantonsgericht 21.01.2021 2021-01-21_sv_9 Basilea Campagna Kantonsgericht 21.01.2021 2021-01-21_sv_9
De lege lata besteht kein Anspruch auf Tonaufnahmen der Explorationsgespräche. Bieten die Gutachter dafür keine Hand, liegt deswegen kein Ausstandsgrund vor. Folglich war die IV-Stelle nicht verpflichtet, eine weitere anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen und es kann ihr unter diesen Umständen auch keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden
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