Neuanmeldung nach Aufhebung des Rentenanspruchs. Ablehnung des Leistungsanspruches infolge fehlender wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustands. Bei Vorliegen eines neurologischen und psychiatrischen Gutachtens erübrigt sich ein neuropsychologisches Gutachten, sofern keine kognitiven Limitierungen vorhanden sind.
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Neuanmeldung nach Aufhebung des Rentenanspruchs. Ablehnung des Leistungsanspruches infolge fehlender wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustands. Bei Vorliegen eines neurologischen und psychiatrischen Gutachtens erübrigt sich ein neuropsychologisches Gutachten, sofern keine kognitiven Limitierungen vorhanden sind.
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