Revision einer IV-Rente; Eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands ist vorliegend zu verneinen. Die Unterschiede in den gutachterlichen Beurteilungen sind als Folge der an die Gesundheitsbeeinträchtigungen angepassten Lebensbedingungen zu werten bzw. auch einer Veränderung von versicherungsmedizinischen Beurteilungsmassstäben geschuldet.
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Basel-Land Kantonsgericht 14.01.2021 2021-01-14_sv_5 Bâle-Campagne Kantonsgericht 14.01.2021 2021-01-14_sv_5 Basilea Campagna Kantonsgericht 14.01.2021 2021-01-14_sv_5
Revision einer IV-Rente; Eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands ist vorliegend zu verneinen. Die Unterschiede in den gutachterlichen Beurteilungen sind als Folge der an die Gesundheitsbeeinträchtigungen angepassten Lebensbedingungen zu werten bzw. auch einer Veränderung von versicherungsmedizinischen Beurteilungsmassstäben geschuldet.
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