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2021-01-14_sv_4

Basel-Landschaft · 2013-11-01 · Deutsch BL

Aufgrund der grossen wirtschaftlichen und auch betriebsorganisatorischen Abhängigkeit des Beigeladenen von der Beschwerdeführerin sowie aufgrund des geringen unternehmerischen Risikos des Beigeladenen hat die Ausgleichskasse zu Recht dessen Tätigkeit ab 1. November 2013 als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert und die entsprechende Beitragspflicht der Beschwerdeführerin bejaht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Aufgrund der grossen wirtschaftlichen und auch betriebsorganisatorischen Abhängigkeit des Beigeladenen von der Beschwerdeführerin sowie aufgrund des geringen unternehmerischen Risikos des Beigeladenen hat die Ausgleichskasse zu Recht dessen Tätigkeit ab 1. November 2013 als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert und die entsprechende Beitragspflicht der Beschwerdeführerin bejaht.

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