Werden in der Eingabe erwähnte Beilagen versehentlich nicht eingereicht, ist der betreffenden Partei nach Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Nachreichung der fehlenden Beilagen anzusetzen (E. 3.4 f.). Liegt eine Bescheinigung über die Rechtskraft der Staatssteuer vor, umfasst diese grundsätzlich auch die Gemeindesteuer, sofern der Schuldner keine Einwendungen gegen die Rechtskraftbescheinigung vorbringt (E. 5.1 ff.).
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Basel-Land Kantonsgericht 04.01.2021 2021-01-04_zr_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 04.01.2021 2021-01-04_zr_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 04.01.2021 2021-01-04_zr_1
Werden in der Eingabe erwähnte Beilagen versehentlich nicht eingereicht, ist der betreffenden Partei nach Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Nachreichung der fehlenden Beilagen anzusetzen (E. 3.4 f.). Liegt eine Bescheinigung über die Rechtskraft der Staatssteuer vor, umfasst diese grundsätzlich auch die Gemeindesteuer, sofern der Schuldner keine Einwendungen gegen die Rechtskraftbescheinigung vorbringt (E. 5.1 ff.).
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