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2020_04_21_sr_5_neu

Basel-Landschaft · 2020-04-21 · Deutsch BL

AusstandsgesuchZwischen dem Anspruch des Gesuchstellers auf eine Gesamtwürdigung der geltend gemachten Fehlleistungen und der generellen gesetzlichen Vorgabe von Art. 58 Abs. 1 StPO sowie der danach ausgerichteten Praxis, wonach ein Gesuch innerhalb rund einer Woche nach Kenntnis des Ausstandsgrunds einzureichen ist, um als rechtzeitig zu gelten, besteht ein Spannungsfeld. Für die Einreichung eines gültigen Ausstandsgesuchs muss zumindest ein geltend gemachter Ausstandsgrund innerhalb der vom Bundesgericht vorgegebenen Frist liegen. Soweit sich dieser als begründet erweist, sind auch die weiter zurückliegenden, behaupteten Ausstandsgründe einer Wertung zu unterziehen. Dies aber grundsätzlich nur dann, wenn der Gesuchsteller begründeten Anlass gehabt hat, nicht bereits früher den ordentlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten bzw. wenn bei Erhebung eines Rechtsmittels die geltend gemachten Beanstandungen schon durch die Rechtsmittelinstanz verbindlich festgestellt worden sind, und nur solange das Ausstandsverfahren keine Umgehung des fehlenden Rechtsmittelwegs darstellen soll (E. 3.2.a). Die Verfahrensleitung im Untersuchungsverfahren liegt bei der Staatsanwaltschaft. Eine übermässig weitgehende Delegation von Einvernahmen an die Polizei im Sinne von generellen Ermittlungsaufträgen ist nicht (mehr) zulässig (E. 3.2.c).

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AusstandsgesuchZwischen dem Anspruch des Gesuchstellers auf eine Gesamtwürdigung der geltend gemachten Fehlleistungen und der generellen gesetzlichen Vorgabe von Art. 58 Abs. 1 StPO sowie der danach ausgerichteten Praxis, wonach ein Gesuch innerhalb rund einer Woche nach Kenntnis des Ausstandsgrunds einzureichen ist, um als rechtzeitig zu gelten, besteht ein Spannungsfeld. Für die Einreichung eines gültigen Ausstandsgesuchs muss zumindest ein geltend gemachter Ausstandsgrund innerhalb der vom Bundesgericht vorgegebenen Frist liegen. Soweit sich dieser als begründet erweist, sind auch die weiter zurückliegenden, behaupteten Ausstandsgründe einer Wertung zu unterziehen. Dies aber grundsätzlich nur dann, wenn der Gesuchsteller begründeten Anlass gehabt hat, nicht bereits früher den ordentlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten bzw. wenn bei Erhebung eines Rechtsmittels die geltend gemachten Beanstandungen schon durch die Rechtsmittelinstanz verbindlich festgestellt worden sind, und nur solange das Ausstandsverfahren keine Umgehung des fehlenden Rechtsmittelwegs darstellen soll (E. 3.2.a). Die Verfahrensleitung im Untersuchungsverfahren liegt bei der Staatsanwaltschaft. Eine übermässig weitgehende Delegation von Einvernahmen an die Polizei im Sinne von generellen Ermittlungsaufträgen ist nicht (mehr) zulässig (E. 3.2.c).

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