Vorladung Schlichtungsverhandlung; die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung gilt auch dann als ordnungsgemäss zugestellt, wenn auf der Vorladung selbst nicht die vollständige Adresse der Beschwerdeführerin/Klägerin, sondern lediglich die Postleitzahl und der Wohnort angegeben werden. Dieser Formmangel wird durch den Zustellnachweis der Schweizerischen Post, auf welchem die vollständige Adresse der beschwerdeführenden/klagenden Partei ersichtlich ist, geheilt (E. 2.2).
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Basel-Land Kantonsgericht 24.11.2020 20201202_090557 Bâle-Campagne Kantonsgericht 24.11.2020 20201202_090557 Basilea Campagna Kantonsgericht 24.11.2020 20201202_090557
Vorladung Schlichtungsverhandlung; die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung gilt auch dann als ordnungsgemäss zugestellt, wenn auf der Vorladung selbst nicht die vollständige Adresse der Beschwerdeführerin/Klägerin, sondern lediglich die Postleitzahl und der Wohnort angegeben werden. Dieser Formmangel wird durch den Zustellnachweis der Schweizerischen Post, auf welchem die vollständige Adresse der beschwerdeführenden/klagenden Partei ersichtlich ist, geheilt (E. 2.2).
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