Die Rügepflicht und Begründungslast gilt auch in Berufungsverfahren mit geltender Offizialmaxime und strenger Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen (E. 2.1); Entscheidkompetenz der Eheschutzrichterin und Kognition über sachverhaltliche Vorbringen nach Anhängigmachung der Scheidungsklage während des laufenden Eheschutzverfahrens (E. 3.1 f.); Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beim Ehemann ab November 2020 auf der sich ab Januar 2020 präsentierten Sachlage (E. 6.2 ff.).
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Basel-Land Kantonsgericht 22.12.2020 2020-12-22_zr_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 22.12.2020 2020-12-22_zr_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 22.12.2020 2020-12-22_zr_1
Die Rügepflicht und Begründungslast gilt auch in Berufungsverfahren mit geltender Offizialmaxime und strenger Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen (E. 2.1); Entscheidkompetenz der Eheschutzrichterin und Kognition über sachverhaltliche Vorbringen nach Anhängigmachung der Scheidungsklage während des laufenden Eheschutzverfahrens (E. 3.1 f.); Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beim Ehemann ab November 2020 auf der sich ab Januar 2020 präsentierten Sachlage (E. 6.2 ff.).
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