Dem Unfallversicherer gelingt es vorliegend nicht, das Dahinfallen der natürlichen Kausalität für die Beschwerden, die anlässlich eines vor der verfügten Leistungseinstellung erfolgten stationären Aufenthalts erhoben worden sind, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Er hat demnach für die damit verbundenen Kosten aufzukommen
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Dem Unfallversicherer gelingt es vorliegend nicht, das Dahinfallen der natürlichen Kausalität für die Beschwerden, die anlässlich eines vor der verfügten Leistungseinstellung erfolgten stationären Aufenthalts erhoben worden sind, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Er hat demnach für die damit verbundenen Kosten aufzukommen
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