opencaselaw.ch

2020-11-19_sv_3

Basel-Landschaft · 2020-11-19 · Deutsch BL

Ein Abbruch der beruflichen Massnahmen ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ist lediglich zulässig, wenn objektive Gründe, wie gesundheitliche, dafür sprechen. Wenn der Abbruch aufgrund mangelnder Eingliederungsbereitschaft erfolgen soll, ist das Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorgängig durchzuführen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht 19.11.2020 2020-11-19_sv_3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 19.11.2020 2020-11-19_sv_3 Basilea Campagna Kantonsgericht 19.11.2020 2020-11-19_sv_3

Ein Abbruch der beruflichen Massnahmen ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ist lediglich zulässig, wenn objektive Gründe, wie gesundheitliche, dafür sprechen. Wenn der Abbruch aufgrund mangelnder Eingliederungsbereitschaft erfolgen soll, ist das Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorgängig durchzuführen

Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht