Ein Abbruch der beruflichen Massnahmen ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ist lediglich zulässig, wenn objektive Gründe, wie gesundheitliche, dafür sprechen. Wenn der Abbruch aufgrund mangelnder Eingliederungsbereitschaft erfolgen soll, ist das Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorgängig durchzuführen
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Basel-Land Kantonsgericht 19.11.2020 2020-11-19_sv_3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 19.11.2020 2020-11-19_sv_3 Basilea Campagna Kantonsgericht 19.11.2020 2020-11-19_sv_3
Ein Abbruch der beruflichen Massnahmen ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ist lediglich zulässig, wenn objektive Gründe, wie gesundheitliche, dafür sprechen. Wenn der Abbruch aufgrund mangelnder Eingliederungsbereitschaft erfolgen soll, ist das Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorgängig durchzuführen
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