Vorliegend lag keine Vertretungsmacht vor, die dem Sozialdienst das Recht eingeräumt hätte, für den Versicherten einen Wechsel der Franchise und den Unfalleinschluss vorzunehmen. Da die Vertretung jedoch konkludent genehmigt wurde, schuldet der Versicherte die Prämien in vollem Umfang
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Basel-Land Kantonsgericht 19.11.2020 2020-11-19_sv_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 19.11.2020 2020-11-19_sv_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 19.11.2020 2020-11-19_sv_1
Vorliegend lag keine Vertretungsmacht vor, die dem Sozialdienst das Recht eingeräumt hätte, für den Versicherten einen Wechsel der Franchise und den Unfalleinschluss vorzunehmen. Da die Vertretung jedoch konkludent genehmigt wurde, schuldet der Versicherte die Prämien in vollem Umfang
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