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2020-11-12_sv_3

Basel-Landschaft · 2020-11-12 · Deutsch BL

Vorliegend hat sich die versicherte Gefahr aufgrund derselben gesundheitlichen Störung bereits vor dem Zeitpunkt des Versicherungsbeginns verwirklicht, womit der Versicherungsfall bereits vor dem massgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist. Es liegt somit ein Anwendungsfall von Art. 9 VVG vor. Mangels Versicherungsdeckung sind keine (weiteren) Krankentaggelder geschuldet

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Vorliegend hat sich die versicherte Gefahr aufgrund derselben gesundheitlichen Störung bereits vor dem Zeitpunkt des Versicherungsbeginns verwirklicht, womit der Versicherungsfall bereits vor dem massgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist. Es liegt somit ein Anwendungsfall von Art. 9 VVG vor. Mangels Versicherungsdeckung sind keine (weiteren) Krankentaggelder geschuldet

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