Vorliegend hat sich die versicherte Gefahr aufgrund derselben gesundheitlichen Störung bereits vor dem Zeitpunkt des Versicherungsbeginns verwirklicht, womit der Versicherungsfall bereits vor dem massgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist. Es liegt somit ein Anwendungsfall von Art. 9 VVG vor. Mangels Versicherungsdeckung sind keine (weiteren) Krankentaggelder geschuldet
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Basel-Land Kantonsgericht 12.11.2020 2020-11-12_sv_3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 12.11.2020 2020-11-12_sv_3 Basilea Campagna Kantonsgericht 12.11.2020 2020-11-12_sv_3
Vorliegend hat sich die versicherte Gefahr aufgrund derselben gesundheitlichen Störung bereits vor dem Zeitpunkt des Versicherungsbeginns verwirklicht, womit der Versicherungsfall bereits vor dem massgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist. Es liegt somit ein Anwendungsfall von Art. 9 VVG vor. Mangels Versicherungsdeckung sind keine (weiteren) Krankentaggelder geschuldet
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