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2020-11-12_sv_2

Basel-Landschaft · 2020-11-12 · Deutsch BL

Die Befugnis, eine angefochtene Verfügung zu widerrufen, eine neue Verfügung zu erlassen und festzustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist, steht der Verwaltung nur dann zu, wenn sie dem Einsprachebegehren im Wesentlichen entsprechen will

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Die Befugnis, eine angefochtene Verfügung zu widerrufen, eine neue Verfügung zu erlassen und festzustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist, steht der Verwaltung nur dann zu, wenn sie dem Einsprachebegehren im Wesentlichen entsprechen will

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