Wird die Anerkennung als selbständigerwerbende Person durch die Ausgleichskasse erst später, aber rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem 17. März 2020 vorgenommen, so liegt nicht nur gemäss dem Wortlaut der COVID-19-Verordung Erwerbsersatz, sondern auch nach dem Wortlaut des Kreisschreibens ein hinreichender Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit vor.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 23.10.2020 2020-10-23_sv_2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 23.10.2020 2020-10-23_sv_2 Basilea Campagna Kantonsgericht 23.10.2020 2020-10-23_sv_2
Wird die Anerkennung als selbständigerwerbende Person durch die Ausgleichskasse erst später, aber rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem 17. März 2020 vorgenommen, so liegt nicht nur gemäss dem Wortlaut der COVID-19-Verordung Erwerbsersatz, sondern auch nach dem Wortlaut des Kreisschreibens ein hinreichender Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit vor.
Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht