Wird die Anerkennung als selbständigerwerbende Person durch die Ausgleichskasse erst später, aber rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem 17. März 2020 vorgenommen, so liegt nicht nur gemäss dem Wortlaut der COVID-19-Verordung Erwerbsersatz, sondern auch nach dem Wortlaut des Kreisschreibens ein hinreichender Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit vor.
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Basel-Land Kantonsgericht 23.10.2020 2020-10-23_sv_1-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 23.10.2020 2020-10-23_sv_1-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 23.10.2020 2020-10-23_sv_1-1
Wird die Anerkennung als selbständigerwerbende Person durch die Ausgleichskasse erst später, aber rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem 17. März 2020 vorgenommen, so liegt nicht nur gemäss dem Wortlaut der COVID-19-Verordung Erwerbsersatz, sondern auch nach dem Wortlaut des Kreisschreibens ein hinreichender Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit vor.
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