Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Anteile an der B.____ GmbH verkauft hat, kann er auch keinen Einfluss mehr auf eine eventuelle Wiederanstellung der Beschwerdeführerin nehmen. Demzufolge ist die arbeitgeberähnliche Stellung der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes zu verneinen
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Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Anteile an der B.____ GmbH verkauft hat, kann er auch keinen Einfluss mehr auf eine eventuelle Wiederanstellung der Beschwerdeführerin nehmen. Demzufolge ist die arbeitgeberähnliche Stellung der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes zu verneinen
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