Kindesschutzmassnahme im Rahmen eines Scheidungsverfahrens: Können sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht über die Impfung der Kinder gegen Masern einigen, muss im Interesse des Kindeswohls das Gericht oder die Kindesschutzbehörde entscheiden (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Richtschnur für den Entscheid ist dabei die Empfehlung des Bundesamtes für Gesundheit zur Durchführung der Masernimpfung. Vorbehalten bleiben allfällige Kontraindikationen für die Impfung bei den Kindern (E. 2 f.).
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Basel-Land Kantonsgericht 20.10.2020 2020-10-20_zr_4 Bâle-Campagne Kantonsgericht 20.10.2020 2020-10-20_zr_4 Basilea Campagna Kantonsgericht 20.10.2020 2020-10-20_zr_4
Kindesschutzmassnahme im Rahmen eines Scheidungsverfahrens: Können sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht über die Impfung der Kinder gegen Masern einigen, muss im Interesse des Kindeswohls das Gericht oder die Kindesschutzbehörde entscheiden (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Richtschnur für den Entscheid ist dabei die Empfehlung des Bundesamtes für Gesundheit zur Durchführung der Masernimpfung. Vorbehalten bleiben allfällige Kontraindikationen für die Impfung bei den Kindern (E. 2 f.).
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