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2020-10-16_sv_2

Basel-Landschaft · 2020-10-16 · Deutsch BL

1. Auf das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einsprachverfahren ist nicht einzutreten, da die Vorinstanz das Verfahren diesbezüglich sistiert hat. 2. Die Gutgläubigkeit beim Bezug der Ergänzungsleistungen ist teilweise (für den Zeitraum von Juni 2016 - März 2019) zu bejahen

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1. Auf das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einsprachverfahren ist nicht einzutreten, da die Vorinstanz das Verfahren diesbezüglich sistiert hat. 2. Die Gutgläubigkeit beim Bezug der Ergänzungsleistungen ist teilweise (für den Zeitraum von Juni 2016 - März 2019) zu bejahen

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