1. Auf das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einsprachverfahren ist nicht einzutreten, da die Vorinstanz das Verfahren diesbezüglich sistiert hat. 2. Die Gutgläubigkeit beim Bezug der Ergänzungsleistungen ist teilweise (für den Zeitraum von Juni 2016 - März 2019) zu bejahen
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Basel-Land Kantonsgericht 16.10.2020 2020-10-16_sv_2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 16.10.2020 2020-10-16_sv_2 Basilea Campagna Kantonsgericht 16.10.2020 2020-10-16_sv_2
1. Auf das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einsprachverfahren ist nicht einzutreten, da die Vorinstanz das Verfahren diesbezüglich sistiert hat. 2. Die Gutgläubigkeit beim Bezug der Ergänzungsleistungen ist teilweise (für den Zeitraum von Juni 2016 - März 2019) zu bejahen
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