1. Auf die klageweise geltend gemachte Schadenersatzforderung wird nicht eingetreten, da im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung das Beschwerdeverfahren gegen Einspracheentscheide und kein Klageverfahren vorgesehen ist; 2. Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt; 3. Die Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen, da die Beschwerdegegnerin entgegen der Anweisung des Kantonsgerichts im Urteil vom 22. Juni 2018 keine Verfügung erlassen hat
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Basel-Land Kantonsgericht 16.10.2020 2020-10-16_sv_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 16.10.2020 2020-10-16_sv_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 16.10.2020 2020-10-16_sv_1
1. Auf die klageweise geltend gemachte Schadenersatzforderung wird nicht eingetreten, da im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung das Beschwerdeverfahren gegen Einspracheentscheide und kein Klageverfahren vorgesehen ist; 2. Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt; 3. Die Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen, da die Beschwerdegegnerin entgegen der Anweisung des Kantonsgerichts im Urteil vom 22. Juni 2018 keine Verfügung erlassen hat
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