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2020-10-13_zr_1

Basel-Landschaft · 2020-10-13 · Deutsch BL

Die Zustellung eines Zahlungsbefehls an die Landeskanzlei in einer Betreibung gegen den Kanton Basel-Landschaft als Betreibungsschuldner steht im Einklang mit Art. 65 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, selbst wenn aus der Adressierung und dem Forderungsgrund gemäss Zahlungsbefehl hervorgeht, welche Direktion für die der Betreibung zugrundeliegende Angelegenheit sachlich zuständig ist.

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Die Zustellung eines Zahlungsbefehls an die Landeskanzlei in einer Betreibung gegen den Kanton Basel-Landschaft als Betreibungsschuldner steht im Einklang mit Art. 65 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, selbst wenn aus der Adressierung und dem Forderungsgrund gemäss Zahlungsbefehl hervorgeht, welche Direktion für die der Betreibung zugrundeliegende Angelegenheit sachlich zuständig ist.

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