Die Zustellung eines Zahlungsbefehls an die Landeskanzlei in einer Betreibung gegen den Kanton Basel-Landschaft als Betreibungsschuldner steht im Einklang mit Art. 65 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, selbst wenn aus der Adressierung und dem Forderungsgrund gemäss Zahlungsbefehl hervorgeht, welche Direktion für die der Betreibung zugrundeliegende Angelegenheit sachlich zuständig ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 13.10.2020 2020-10-13_zr_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 13.10.2020 2020-10-13_zr_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 13.10.2020 2020-10-13_zr_1
Die Zustellung eines Zahlungsbefehls an die Landeskanzlei in einer Betreibung gegen den Kanton Basel-Landschaft als Betreibungsschuldner steht im Einklang mit Art. 65 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, selbst wenn aus der Adressierung und dem Forderungsgrund gemäss Zahlungsbefehl hervorgeht, welche Direktion für die der Betreibung zugrundeliegende Angelegenheit sachlich zuständig ist.
Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht