Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Auf die Klage von A.____ vom 30. März 2020 wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Klage (inkl. Beilagen, der zwischenzeitlich geführte Schriftenwech- sel und eine Kopie des Handelsregisterauszugs des Kantons X.____ vom 5. August 2020) wird zuständigkeitshalber an das Sozialversiche- rungsgericht des Kantons X.____ überwiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 13. August 2020 (735 20 140 / 193) ____________________________________________________________________
Berufliche Vorsorge
Nichteintreten auf die Klage infolge örtlicher Unzuständigkeit des Kantonsgerichts
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Klägerin
gegen
Swisscanto, Vorsorge AG, Postfach, 8021 Zürich 1, Beklagte
Betreff Invalidenrente
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :
dass A.____ mit Eingabe vom 30. März 2020 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), eine Klage gegen die "Swisscanto, Vorsorge AG für B.____" (nachfolgend Swisscanto) eingereicht hat,
dass die Klägerin sinngemäss beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Rente zu bezahlen,
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http://www.bl.ch/kantonsgericht dass gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 als Gerichtsstand der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person ange- stellt wurde, in Frage kommt,
dass das Kantonsgericht die Swisscanto ersuchte, sich zur Frage der örtlichen Zuständigkeit zu äussern, da sie ihren Sitz in Zürich hat,
dass die Swisscanto am 29. April 2020 mitteilte, sie sei keine Einrichtung der beruflichen Vor- sorge, sondern eine Aktiengesellschaft, welche als Dienstleistung unter anderem die Verwaltung von firmeneigenen Vorsorgeeinrichtungen und Sammeleinrichtungen anbiete, weshalb sie davon ausgehe, die Klage richte sich einzig gegen die von ihr verwalteten Personalvorsorgestiftung der B.____,
dass unter diesen Umständen im vorliegenden Verfahren nicht die Swisscanto, sondern die Per- sonalvorsorgestiftung der B.____ passivlegitimiert ist (vgl. Art. 73 Abs. 1 BVG),
dass die Personalvorsorgestiftung der B.____ ihren Sitz in X.____ hat (vgl. Kopie des Handels- registerauszugs des Kantons X.____ vom 5. August 2020),
dass die Klägerin gestützt auf eine telefonische amtliche Erkundigung in keinem Betrieb im Kan- ton Basel-Landschaft angestellt war,
dass sich die Klägerin innert der angesetzten Frist nicht zur Frage der örtlichen Zuständigkeit geäussert hat,
dass damit weder die Klägerin noch die Personalvorsorgestiftung der B.____ einen Gerichtsstand im Kanton Basel-Landschaft begründen können,
dass deshalb auf die Klage infolge örtlicher Unzuständigkeit nicht eingetreten werden kann,
dass gemäss § 1 Abs. 3 lit. e des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord- nung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist;
dass gemäss Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen hat;
dass diese Bestimmung sinngemäss auch im Klageverfahren nach Art. 73 BVG anzuwenden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2012, 9C_41/2012, E. 2.3);
dass die Angelegenheit deshalb zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons X.____ weitergeleitet wird.
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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Auf die Klage von A.____ vom 30. März 2020 wird nicht eingetreten.
2. Die Klage (inkl. Beilagen, der zwischenzeitlich geführte Schriftenwech- sel und eine Kopie des Handelsregisterauszugs des Kantons X.____ vom 5. August 2020) wird zuständigkeitshalber an das Sozialversiche- rungsgericht des Kantons X.____ überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
http://www.bl.ch/kantonsgericht