Kindesunterhalt Die vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils direkt abgezogene Quellensteuer ist im tatsächlich erhobenen Umfang in der Grundbedarfsberechnung zu berücksichtigen. Bei einem allenfalls zu hohen Quellensteuerabzug ist dieser Umstand insoweit zu beachten, als der unterhaltspflichtige Elternteil den festgesetzten Unterhaltsbeitrag vorerst reduziert um den zu hohen Quellensteuerabzug zu bezahlen und bei Erhalt der Rückvergütung die Differenz zum geschuldeten Unterhaltsbeitrag an die unterhaltsberechtigte Partei weiterzuleiten hat (E. 4.2). Bei der Bestimmung der Fahrzeugkosten müssen die Amortisationskosten berücksichtigt werden. Soll in einem spezifischen Fall von der Anwendung eines Kilometerpauschalansatzes abgewichen werden, so müssen – zur Wahrung der Transparenz – die relevanten effektiven Kostenfaktoren ermittelt und die konkret vorgenommenen Abweichungen entsprechend begründet werden (E. 4.3).
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Basel-Land Kantonsgericht 29.06.2020 2020-06-29-zr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 29.06.2020 2020-06-29-zr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 29.06.2020 2020-06-29-zr-1
Kindesunterhalt Die vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils direkt abgezogene Quellensteuer ist im tatsächlich erhobenen Umfang in der Grundbedarfsberechnung zu berücksichtigen. Bei einem allenfalls zu hohen Quellensteuerabzug ist dieser Umstand insoweit zu beachten, als der unterhaltspflichtige Elternteil den festgesetzten Unterhaltsbeitrag vorerst reduziert um den zu hohen Quellensteuerabzug zu bezahlen und bei Erhalt der Rückvergütung die Differenz zum geschuldeten Unterhaltsbeitrag an die unterhaltsberechtigte Partei weiterzuleiten hat (E. 4.2). Bei der Bestimmung der Fahrzeugkosten müssen die Amortisationskosten berücksichtigt werden. Soll in einem spezifischen Fall von der Anwendung eines Kilometerpauschalansatzes abgewichen werden, so müssen – zur Wahrung der Transparenz – die relevanten effektiven Kostenfaktoren ermittelt und die konkret vorgenommenen Abweichungen entsprechend begründet werden (E. 4.3).
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