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2020-06-24_vv_1-2

Basel-Landschaft · 2020-06-24 · Deutsch BL

Abbruch des Vergabeverfahrens betreffend Reinigung / Entleerung von Strassensammlerschächten

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss § 30 BeG in Verbindung mit § 31 lit. d BeG kann gegen den Abbruch, die Wiederholung und die Neuauflage des Verfahrens innerhalb von 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht (heute: Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) er- hoben werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerde ist somit gegeben (§ 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwal- tungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993).

2.1 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Er- forderlich ist somit neben der formellen Beschwer (Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz bzw. keine Möglichkeit zur Teilnahme) zusätzlich eine materielle Beschwer in Form eines be- sonderen Berührtseins sowie eines aktuellen Interesses an der Beschwerdeführung. Letzteres besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn ein Beschwerdeführer mit seinem Anlie- gen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. Dezember 2013 [810 12 167] E. 1.2; KGE VV vom 31. März 2010 [810 09 106] E. 9.2; siehe auch BGE 140 II 214 E. 2.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz. 940 ff.).

2.2 Die Beschwerdeführerin hat als Anbieterin am Submissionsverfahren teilgenommen. Sofern sich ihre Beschwerde als begründet erweist, wäre das Verfahren fortzuführen und ihr Angebot hätte eine realistische Chance, den Zuschlag zu erhalten. Die Legitimation der Be- schwerdeführerin ist gestützt darauf zu bejahen. Da auch die übrigen formellen Voraussetzun- gen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

E. 3 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

E. 4 Strittig ist, ob der Abbruch des verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahrens zu Recht erfolgte.

5.1 Gemäss Art. 13 lit. i der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf- fungswesen (IVöB) vom 15. März 2001 gewährleisten die kantonalen Ausführungsbestimmun- gen, dass Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens nur aus wichtigen Gründen erfol- gen können. Nach § 29 Abs. 1 BeG kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abgebrochen, wiederholt oder neu aufgelegt werden, namentlich wenn kein Angebot eingereicht wurde, das die ausgeschriebenen Kriterien oder technischen Anforderungen erfüllt (lit. a); sich die Verhält- nisse, unter denen der Wettbewerb ausgeschrieben wurde, wesentlich geändert haben (lit. b); am Projekt eine wesentliche Änderung vorgenommen wird (lit. c). Wie aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht ("namentlich"), ist die Aufzählung der gesetzlich vorgesehenen Ab- bruchgründe nicht abschliessend. Die Vergabebehörde kann den Abbruch mithin auch aus an- deren als den in § 29 Abs. 1 BeG genannten Gründen anordnen (vgl. STEFAN SUTER, Der Ab- bruch des Vergabeverfahrens, Basel 2010, Rz. 101).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Der Abbruch des Verfahrens gemäss § 29 Abs. 1 BeG ist in jedem Fall nur bei Vorlie- gen eines sachlichen Grundes zulässig. Bringt die Vergabestelle für ihren Verfahrensabbruch keinerlei Gründe von Gewicht vor und erfolgt dieser letztlich grundlos oder erweist er sich gar als diskriminierende Massnahme, kann der Abbruch auf dem Beschwerdeweg aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens erzwungen werden (vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1258; SUTER, a.a.O., Rz. 94 ff.; MARTIN BEYELER, Überlegungen zum Abbruch von Verga- beverfahren, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 7/2005, S. 789; siehe in Bezug auf das bun- desrechtliche Vergabeverfahren auch BGE 134 II 192 E. 2.3). Das Vorliegen eines sachlichen bzw. wichtigen Grundes für den Verfahrensabbruch ist im Hinblick auf den Grundsatz der Stabi- lität der Ausschreibung (SUTER, a.a.O., Rz. 241 ff.) und der bestehenden Missbrauchsgefahr nicht leichthin anzunehmen (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 799; Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2011 [VB.2011.00330] E. 4.2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2D_18/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.5).

5.3 Gegenstand des abgebrochenen Vergabeverfahrens bildet die Reinigung bzw. Entlee- rung der Sammlerschächte in den bezeichneten Gebieten (Lose 1-3). Als Eignungskriterien wurden der Nachweis von 2 Referenzarbeiten (EK 1) und der Nachweis des Anbietenden, dass er im Besitz der erforderlichen Entsorgungsbewilligung(en) ist (EK 2), verlangt. In den Aus- schreibungsunterlagen wurden unter anderem folgende Bedingungen festgelegt: Die gereinig- ten Sammlerschächte mit Anschluss an ein Gewässer oder eine Sauberwasserleitung dürfen nur mit Sauberwasser aufgefüllt werden. Die gereinigten Sammlerschächte mit Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation dürfen nur mit Sauberwasser oder mit vor Ort behandeltem Abwasser aufgefüllt werden, welches die entsprechenden Anforderungen der Gewässerschutz- verordnung zur Ableitung in eine ARA erfüllt. Die korrekte Behandlung des Schmutzwassers und die Entsorgung der Rückstände in einem Entsorgungsbetrieb mit entsprechenden Bewilli- gungen muss nachgewiesen werden. In die Einheitspreise einzurechnen sind sämtliche Kosten für Transporte, Behandlung und Entsorgung, insbesondere der Schlämme. Als Ausführungs- zeitraum für die ausgeschriebene Leistung wurde der Zeitraum zwischen Mitte August 2019 und Ende Oktober 2019 festgelegt (Ausschreibungsunterlagen, Ziff. 6 "Arbeitsumfang").

5.4.1 Die Beschwerdegegnerin erwog zur Begründung des Verfahrensabbruchs, im Arbeits- umfang der Ausschreibung seien unter anderem die Vorgaben bekannt gegeben worden, dass die korrekte Behandlung des Schmutzwassers und die Entsorgung der Rückstände in einem Entsorgungsbetrieb mit entsprechenden Bewilligungen nachgewiesen werden müsse und in die Einheitspreise sämtliche Kosten für Transporte, Behandlung und Entsorgung, insbesondere der Schlämme, einzurechnen seien. In Art. 22 der Verordnung über die Vermeidung und die Ent- sorgung von Abfällen (VVEA) vom 4. Dezember 2015 werde bezüglich Strassensammler- schlämmen ausgeführt, dass die restlichen Anteile in geeigneten Anlagen thermisch zu behan- deln seien. Aufgrund der strikten Umsetzungsvorgabe der Umweltschutzämter betreffend ther- mische Behandlung des Strassensammlerschlamms sowie dem der BUD bekannten Entsor- gungsengpass in der thermischen Behandlung von Strassensammlerschlämmen habe eine Beurteilung der Rahmenbedingungen in Bezug auf die Ausschreibungsunterlagen und die ein- gereichten Angebote stattgefunden. Weder den Ausschreibungsunterlagen noch den einge-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht reichten Angeboten könne abschliessend und schlüssig der strikte Entsorgungsweg gemäss Vorgabe der Umweltschutzämter beider Basel entnommen werden. Als Verursacher des Abfalls sei für die BUD die Entsorgungsmöglichkeit des anfallenden Strassensammlerschlamms von eminenter Bedeutung, was nicht mit der Übergabe des ausgesaugten Materials in einem kon- zessionierten Entsorgungsbetrieb ende. Man sehe sich daher veranlasst, das Beschaffungsver- fahren aufgrund geänderter Rahmenbedingungen abzubrechen und das Verfahren neu aufzu- legen. Demgemäss wurde entschieden, dass das Beschaffungsverfahren gestützt auf § 29 Abs. 1 lit. b BeG abgebrochen und neu aufgelegt werde. Im Anschluss an das Entscheiddispo- sitiv wurde festgehalten, dass das Einladungsverfahren hiermit neu aufgelegt werde und die im Verteiler des Entscheids aufgeführten Unternehmen die Ausschreibungsunterlagen für das Ein- ladungsverfahren erhalten würden.

5.4.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Argumentation der Be- schwerdegegnerin, wonach der Ausschreibung nicht abschliessend und schlüssig der strikte Entsorgungsweg entnommen werden könne, basiere auf einer falschen Annahme. Im Rahmen des EK 2 sei eine Kopie der Entsorgungsbewilligung verlangt worden, welche von der Be- schwerdeführerin eingereicht worden sei, nämlich sowohl für die für diese Arbeiten vorgesehe- nen Fahrzeuge als auch für die in Frage kommenden Entsorgungsbetriebe. Die im neuen Ein- ladungsverfahren verlangte Kopie der Betriebsbewilligung des Betriebs zur thermischen Be- handlung des Restmaterials könne nicht beigebracht werden, weil sie zu den Betriebsgeheim- nissen gehöre und dem Datenschutz unterstehe. Die thermische Verarbeitung von Fein- schlamm werde zudem nicht von einem Saugwagenbetrieb angeboten. Auch nachfolgende Be- triebe in der Entsorgungskette seien nicht in die thermische Verarbeitung des Feinschlamms involviert. Erst die Empfänger des Feinschlamms, meistens eine Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) oder in der Vergangenheit auch Zementwerke, verwerteten diesen thermisch umweltge- recht. Für Saugwagenbetriebe sei es somit gar nicht möglich, den genauen Entsorgungsweg zu kennen oder gar zu überprüfen. Dies im Gegensatz zu den Vollzugsbehörden, welche aufgrund der Sonderabfallbegleitscheine die Möglichkeit hätten, den kompletten Entsorgungsweg zu ver- folgen.

5.4.3 Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, dass im Zeitraum der Öffnung der Angebote dem D.___ Zementwerk (AG) die Annahme und Verarbeitung von Fein- schlamm aus lufthygienischen Gründen untersagt worden sei. Aufgrund der Schliessung dieser Zementfabrik sei ein Entsorgungsengpass in der thermischen Behandlung von Strassensamm- lerschlämmen entstanden, welcher in dieser Dimension im Zeitpunkt der Ausschreibung nicht vorhersehbar gewesen sei. Die Verhältnisse, unter denen der Wettbewerb ausgeschrieben worden sei, hätten sich somit wesentlich verändert. Die Beschwerdeführerin habe auf Rückfra- ge der Zentralen Beschaffungsstelle nicht darlegen können, wohin sie die Schlämme zur Ver- brennung übergeben würde. Sie habe zwar in ihrer E-Mail vom 24. Juni 2019 an den Leiter der Zentralen Beschaffungsstelle Betriebe genannt, doch verfüge keiner dieser Betriebe über eine Verbrennungsanlage, in welcher die Schlämme verbrannt werden könnten. Aufgrund des Eng- passes in der thermischen Entsorgung der Schlämme sei deren umweltgerechte Behandlung nicht gewährleistet gewesen und das Vergabeverfahren deshalb zu Recht abgebrochen wor- den. Soweit die Beschwerdeführerin auf das neue Einladungsverfahren verweise, sei festzustel-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht len, dass die neue Ausschreibung gegenwärtig nicht angefochten und damit nicht Beschwerde- gegenstand sei.

5.5.1 Der Verfahrensabbruch kann erfolgen, um ein neues Verfahren einzuleiten (provisori- scher Abbruch) oder um vom Beschaffungsverfahren Abstand zu nehmen (definitiver Abbruch; vgl. MARTIN BEYELER, a.a.O., S. 785; STEFAN SCHERLER, Abbruch und Wiederholung von Vergabeverfahren – Motive, Voraussetzungen und die Folgen, in: Jean-Baptiste Zufferey/Hu- bert Stöckli [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2008, Zürich 2008, S. 290).

5.5.2 Der vorliegend strittige Abbruch des Verfahrens ist provisorischer Natur. Mit dem Ver- fahrensabbruch wurde zeitgleich ein neues Vergabeverfahren mit unveränderter Leistung auf- gelegt, wobei der Ausführungszeitraum gemäss den neuen Ausschreibungsunterlagen auf Ok- tober 2019 bis Dezember 2019 festgelegt wurde. Angepasst wurden indes die Eignungskrite- rien. Während im Rahmen der abgebrochenen Ausschreibung als Eignungskriterien der Nach- weis der Anbietenden von 2 ausgeführten Referenzarbeiten (EK 1) und der Nachweis, dass sie im Besitz der erforderlichen Entsorgungsbewilligung(en) sind (EK 2), gefordert wurde (E. 5.3 hiervor), wurden die Eignungskriterien in den neuen Ausschreibungsunterlagen wie folgt formu- liert:

" EK 1: Nachweis des Anbietenden, dass er im Besitz der erforderliche(n) Entsor- gungsbewilligung(en) ist (Kopie der Bewilligung/-en beilegen).

EK 2: Nachweis konformer Entsorgung gemäss VVEA Art. 22

Wo und mit welcher Anlage wird das Material aufgetrennt gemäss VVEA in verwertbare Anteile mineralisch und restlichen Anteile thermisch behandelt.

2.1 Angabe des Entsorgungsbetriebes zur Trennung der Strassensammler- schlämme inkl. der erforderliche(n) Betriebsbewilligung. (Kopie der Bewilli- gung/-en beilegen). 2.2 Nachweis des Betriebes zur thermischen Behandlung des Restmateriales inkl. der erforderliche(n) Betriebsbewilligung. (Kopie der Bewilligung/-en beilegen)."

5.5.3 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid wie bereits ausgeführt (E. 5.4.1 hiervor), dass aufgrund des Entsorgungsengpasses in der thermischen Behandlung von Strassensammlerschlämmen eine "Beurteilung der Rahmenbedingungen in Bezug auf die Ausschreibungsunterlagen" stattgefunden habe, wobei weder den Ausschreibungsunterlagen noch den eingereichten Angeboten "abschliessend und schlüssig der strikte Entsorgungsweg gemäss Vorgabe der Umweltschutzämter beider Basel" entnommen werden könne. Aus diesen Ausführungen und den dem Entscheid beigelegten neuen Ausschreibungsunterlagen geht her- vor, dass die Beschwerdegegnerin den Verfahrensabbruch anordnete, um das Vergabeverfah- ren im Hinblick auf den geltend gemachten Entsorgungsengpass zeitgleich mit veränderten Kri- terien neu aufzulegen. Der geltend gemachte Entsorgungsengpass als solches stand somit auch aus Sicht der Beschwerdegegnerin der Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten nicht entgegen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.6.1 Ein Verfahrensabbruch zugunsten einer Neuausschreibung nicht mit veränderter Leis- tung, aber mit veränderten Kriterien, wie er vorliegend in Frage steht, ist – im Hinblick auf die latente Missbrauchsgefahr – nur im Ausnahmefall zulässig. Dies etwa dann, wenn in der Aus- schreibung gar keine oder offensichtlich untaugliche bzw. unzulässige Kriterien publiziert wor- den sind. Zudem kann ein solcher Abbruch auch zulässig sein, wenn sich die Kriterienänderung aufgrund erheblich veränderter Umstände rechtfertigt (vgl. MARTIN BEYELER, Öffentliche Be- schaffung, Vergaberecht und Schadenersatz, Zürich 2004, S. 221; SUTER, a.a.O., S. 117).

5.6.2 Zu prüfen ist, ob ein allfälliger Engpass in der thermischen Behandlung der Fein- schlämme die Anpassung der Eignungskriterien im vorgenannten Sinn (E. 5.5.2 hiervor) und damit einhergehend einen Verfahrensabbruch und die Neuauflage des Vergabeverfahrens rechtfertigte.

5.6.3 Gemäss § 7 Abs. 1 BeG können die Auftraggebenden von den Anbietenden verlangen, dass sie ihre fachliche Qualifikation und ihre finanzielle, wirtschaftliche und technische Leis- tungsfähigkeit nachweisen. Die Leistungsfähigkeit muss in der Ausschreibung mit objektiven und überprüfbaren Eignungskriterien umschrieben werden (§ 7 Abs. 2 BeG). Nach der Lehre und Rechtsprechung stellt sich bei der Eignung die Frage nach der Befähigung jedes einzelnen Bewerbers zur Ausführung des Auftrags. Eignung liegt dann vor, wenn sichergestellt ist, dass das konkrete Unternehmen, der konkrete Anbietende, den Auftrag in finanzieller, wirtschaftli- cher und technischer Hinsicht erfüllen kann. Eignungskriterien beziehen sich auf die Person des Anbieters, auf dessen Organisation, das Personal und allgemein auf dessen Leistungsfähigkeit (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 555). Die Eignungskriterien müssen auftragsspe- zifisch bzw. leistungsbezogen sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1470/2010 vom 29. September 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Es dürfen deshalb nur solche Eignungsnach- weise verlangt werden, die im Hinblick auf die geforderte Leistung erforderlich sind. Leistungs- fremde Merkmale der Anbietenden, die deren Eignung für die Ausführung des konkreten Auf- trags nicht beeinflussen, dürfen demgegenüber nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2012 [VB.2012.00176] E. 3; GALLI/MOSER/ LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 588 ff.). Bei der Wahl und Formulierung der Eignungskriterien kommt der Vergabebehörde ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 557).

5.6.4 Die Beschwerdegegnerin geht weder im angefochtenen Entscheid noch im vorliegen- den Verfahren auf die Änderung der Eignungskriterien im Rahmen der Neuauflage des Verga- beverfahrens ein. Ihre diesbezügliche Argumentation, dass das neue Vergabeverfahren nicht Beschwerdegegenstand sei, geht an der Sache vorbei. Ordnet die Vergabebehörde zeitgleich mit dem Verfahrensabbruch die Neuauflage des Vergabeverfahrens mit unveränderter Leistung, aber veränderten Kriterien an, so hat sie zu begründen, inwiefern sich aufgrund veränderter Umstände oder aus anderen Gründen eine Änderung der Kriterien und damit verbunden ein Verfahrensabbruch rechtfertigt (E. 5.6.1 hiervor).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.6.5 Hinsichtlich des neu formulierten EK 2 ("Nachweis konformer Entsorgung gemäss VVEA Art. 22") ist vorab festzuhalten, dass die Anforderungen an die Behandlung von Stras- sensammlerschlämmen im Bundesrecht abschliessend geregelt sind. Gemäss Art. 30f Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 erlässt der Bundes- rat Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Dabei schreibt er insbesondere vor, dass Sonderabfälle nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen (Art. 30f Abs. 2 lit. d USG). Diese Bewilligungen werden er- teilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht (Art. 30f Abs. 3 USG). In Konkretisierung dieser Bestimmungen statuiert Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005, dass Entsorgungsunternehmen, die Sonderab- fälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, für jede Betriebsstätte eine Bewilli- gung der kantonalen Behörde benötigen. Hinsichtlich der Übergabe von Sonderabfällen durch Abgeberbetriebe besteht zudem eine Begleitscheinpflicht (Art. 6 Abs. 1 VeVA). In materieller Hinsicht regelt Art. 22 Abs. 1 VVEA, dass aus Strassensammlerschlämmen und aus Strassen- wischgut mit überwiegend mineralischer Zusammensetzung verwertbare Anteile wie Splitt, Sand und Kies abzutrennen und stofflich zu verwerten sind. Die restlichen Anteile von Stras- senwischgut nach Absatz 1 sowie anderes Strassenwischgut, das Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung oder einen hohen biogenen Anteil enthält, müssen in geeig- neten Anlagen thermisch behandelt werden (Art. 22 Abs. 2 VVEA).

5.6.6 Gegenstand des abgebrochenen ebenso wie des neu aufgelegten Vergabeverfahrens bildet die Reinigung bzw. Entleerung der Sammlerschächte in den bezeichneten Gebieten. Wie der als Auskunftsperson vorgeladene B.____, Amt für Umweltschutz und Energie, anlässlich der heutigen Parteiverhandlung schlüssig darlegte, handelt es sich dabei um den ersten von mehreren Schritten im Entsorgungsprozess der Strassensammlerschlämme. Die weiteren Ent- sorgungsschritte, namentlich die Behandlung der Rückstände bzw. des Grob-/Feinschlamms (2. Schritt) nach dessen Übergabe an ein Entsorgungsunternehmen und die thermische Be- handlung des Feinschlamms (3. Schritt), bilden demgegenüber nicht Gegenstand der strittigen Ausschreibung. Vor diesem Hintergrund erscheint es als sachgerecht, dass die Beschwerde- gegnerin im Rahmen der abgebrochenen Ausschreibung den Nachweis der Anbietenden, dass sie im Besitz der erforderlichen (eigenen) Entsorgungsbewilligungen sind (EK 2), verlangte. Soweit im neu aufgelegten Vergabeverfahren zusätzliche Vorgaben hinsichtlich nachgelagerter Entsorgungsschritte definiert bzw. die Einreichung entsprechender Betriebsbewilligungen ver- langt wurden, ist diesbezüglich indes kein Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Leistung erkennbar. Das neue EK 2 weist namentlich keinen Bezug zur Eignung der Anbietenden für die Ausführung des vorliegend in Frage stehenden Auftrags (Reinigung/Entleerung der Sammler- schächte) auf und stellt insofern ein leistungsfremdes, in Widerspruch zu § 7 Abs. 2 BeG ste- hendes Eignungskriterium dar. Die Beschwerdegegnerin führt auch nicht aus, auf welcher Grundlage sie den Anbietenden hinsichtlich der weiteren Entsorgungsschritte irgendwelche Vorgaben machen bzw. die Einreichung entsprechender Bewilligungen verlangen könnte. Die Anforderungen an die Entsorgung der Strassensammlerschlämme sind wie aufgezeigt (E. 5.6.5 hiervor) in Bezug auf sämtliche Entsorgungsschritte abschliessend im Bundesrecht geregelt und die in den Entsorgungsprozess involvierten Betriebe haben die entsprechenden

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorgaben von Gesetzes wegen einzuhalten. Inwiefern es den Anbietenden der vorliegend aus- geschriebenen Leistung – im Gegensatz zu den zuständigen Behörden – überhaupt möglich wäre, den weiteren Entsorgungsweg des Strassensammlerschlamms nach dessen Übergabe an ein Entsorgungsunternehmen nachzuverfolgen und die entsprechenden Betriebsbewilligun- gen beizubringen, ist zudem nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie dazu gar nicht in der Lage wäre (Beschwerde, S. 3; Replik, S. 8), wird von der Beschwerdegeg- nerin jedenfalls nicht substantiiert bestritten.

5.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich die Neuformulierung des EK 2 unter keinem Gesichtspunkt sachlich begründen lässt. Ein sachlicher Grund für den strittigen Verfah- rensabbruch zugunsten eines neu aufgelegten Verfahrens mit unveränderter Leistung, aber geänderten Eignungskriterien, ist damit von vornherein zu verneinen. Die Voraussetzungen von § 29 Abs. 1 BeG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt und der Verfahrensabbruch bzw. die Neuauflage des Verfahrens erweist sich als unzulässig.

E. 6 Die Beschwerde ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2019 aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Weiterführung des Vergabeverfahrens.

E. 7 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion vom 28. August 2019 aufgehoben. Die Angele- genheit wird an die Bau- und Umweltschutzdirektion zurückgewiesen zur Weiterführung des Vergabeverfahrens.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Bau- und Umweltschutzdirektion auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 24. Juni 2020 (810 19 240) ____________________________________________________________________

Submission

Abbruch des Vergabeverfahrens betreffend Reinigung / Entleerung von Strassensamm- lerschächten

Besetzung Vorsitzender Stefan Schulthess, Kantonsrichter Markus Clausen, Clau- de Jeanneret, Daniel Häring, Markus Mattle, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Beteiligte A.____ AG, Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsabteilung, Rheinstrasse 29, Postfach, 4410 Liestal, Beschwer- degegnerin

Betreff Abbruch des Submissionsverfahrens Reinigung / Entleerung Sammler- schächte (Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel- Landschaft vom 28. August 2019)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft vom 25. April 2019 schrieb die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) den Auftrag "Reinigung / Entlee- rung Sammlerschächte Los 1: Kreis 1, West / Los 2: Kreis 2, Nord / Los 3: Kreis 3, Süd" im Rahmen des offenen Verfahrens aus. Innert der Eingabefrist (6. Juni 2019, 10.00 Uhr) reichte unter anderem die A.____ AG Angebote für die obgenannten Lose ein.

B. Mit Entscheid vom 28. August 2019 verfügte die BUD, dass das Beschaffungsverfah- ren "Reinigung / Entleerung Sammlerschächte Los 1, Los 2 und Los 3" gestützt auf § 29 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (BeG) vom 3. Juni 1999 abgebrochen und neu aufgelegt werde.

C. Mit Eingabe vom 9. September 2019 erhob die A.____ AG gegen den Entscheid der BUD vom 28. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Ver- waltungsrecht. Die Beschwerdeführerin stellt das Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Arbeiten seien umgehend auf der Basis der Ausschreibung vom 25. April 2019 zu vergeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D. Mit Verfügung vom 23. September 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

E. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

F. Am 12. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein.

G. Die Beschwerdegegnerin reichte am 17. Februar 2020 eine Duplik ein.

H. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen. Als Auskunftsperson wurde zusätzlich B.____, Amt für Umweltschutz und Energie, BUD, zur Parteiverhandlung geladen. Die Beweisanträge auf Befragung des Geschäftsleiters der C.____ AG sowie auf Einholung von amtlichen Erkundi- gungen wurden abgewiesen.

I. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Gemäss § 30 BeG in Verbindung mit § 31 lit. d BeG kann gegen den Abbruch, die Wiederholung und die Neuauflage des Verfahrens innerhalb von 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht (heute: Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) er- hoben werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerde ist somit gegeben (§ 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwal- tungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993).

2.1 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Er- forderlich ist somit neben der formellen Beschwer (Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz bzw. keine Möglichkeit zur Teilnahme) zusätzlich eine materielle Beschwer in Form eines be- sonderen Berührtseins sowie eines aktuellen Interesses an der Beschwerdeführung. Letzteres besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn ein Beschwerdeführer mit seinem Anlie- gen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. Dezember 2013 [810 12 167] E. 1.2; KGE VV vom 31. März 2010 [810 09 106] E. 9.2; siehe auch BGE 140 II 214 E. 2.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz. 940 ff.).

2.2 Die Beschwerdeführerin hat als Anbieterin am Submissionsverfahren teilgenommen. Sofern sich ihre Beschwerde als begründet erweist, wäre das Verfahren fortzuführen und ihr Angebot hätte eine realistische Chance, den Zuschlag zu erhalten. Die Legitimation der Be- schwerdeführerin ist gestützt darauf zu bejahen. Da auch die übrigen formellen Voraussetzun- gen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

4. Strittig ist, ob der Abbruch des verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahrens zu Recht erfolgte.

5.1 Gemäss Art. 13 lit. i der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf- fungswesen (IVöB) vom 15. März 2001 gewährleisten die kantonalen Ausführungsbestimmun- gen, dass Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens nur aus wichtigen Gründen erfol- gen können. Nach § 29 Abs. 1 BeG kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abgebrochen, wiederholt oder neu aufgelegt werden, namentlich wenn kein Angebot eingereicht wurde, das die ausgeschriebenen Kriterien oder technischen Anforderungen erfüllt (lit. a); sich die Verhält- nisse, unter denen der Wettbewerb ausgeschrieben wurde, wesentlich geändert haben (lit. b); am Projekt eine wesentliche Änderung vorgenommen wird (lit. c). Wie aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht ("namentlich"), ist die Aufzählung der gesetzlich vorgesehenen Ab- bruchgründe nicht abschliessend. Die Vergabebehörde kann den Abbruch mithin auch aus an- deren als den in § 29 Abs. 1 BeG genannten Gründen anordnen (vgl. STEFAN SUTER, Der Ab- bruch des Vergabeverfahrens, Basel 2010, Rz. 101).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Der Abbruch des Verfahrens gemäss § 29 Abs. 1 BeG ist in jedem Fall nur bei Vorlie- gen eines sachlichen Grundes zulässig. Bringt die Vergabestelle für ihren Verfahrensabbruch keinerlei Gründe von Gewicht vor und erfolgt dieser letztlich grundlos oder erweist er sich gar als diskriminierende Massnahme, kann der Abbruch auf dem Beschwerdeweg aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens erzwungen werden (vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1258; SUTER, a.a.O., Rz. 94 ff.; MARTIN BEYELER, Überlegungen zum Abbruch von Verga- beverfahren, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 7/2005, S. 789; siehe in Bezug auf das bun- desrechtliche Vergabeverfahren auch BGE 134 II 192 E. 2.3). Das Vorliegen eines sachlichen bzw. wichtigen Grundes für den Verfahrensabbruch ist im Hinblick auf den Grundsatz der Stabi- lität der Ausschreibung (SUTER, a.a.O., Rz. 241 ff.) und der bestehenden Missbrauchsgefahr nicht leichthin anzunehmen (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 799; Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2011 [VB.2011.00330] E. 4.2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2D_18/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.5).

5.3 Gegenstand des abgebrochenen Vergabeverfahrens bildet die Reinigung bzw. Entlee- rung der Sammlerschächte in den bezeichneten Gebieten (Lose 1-3). Als Eignungskriterien wurden der Nachweis von 2 Referenzarbeiten (EK 1) und der Nachweis des Anbietenden, dass er im Besitz der erforderlichen Entsorgungsbewilligung(en) ist (EK 2), verlangt. In den Aus- schreibungsunterlagen wurden unter anderem folgende Bedingungen festgelegt: Die gereinig- ten Sammlerschächte mit Anschluss an ein Gewässer oder eine Sauberwasserleitung dürfen nur mit Sauberwasser aufgefüllt werden. Die gereinigten Sammlerschächte mit Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation dürfen nur mit Sauberwasser oder mit vor Ort behandeltem Abwasser aufgefüllt werden, welches die entsprechenden Anforderungen der Gewässerschutz- verordnung zur Ableitung in eine ARA erfüllt. Die korrekte Behandlung des Schmutzwassers und die Entsorgung der Rückstände in einem Entsorgungsbetrieb mit entsprechenden Bewilli- gungen muss nachgewiesen werden. In die Einheitspreise einzurechnen sind sämtliche Kosten für Transporte, Behandlung und Entsorgung, insbesondere der Schlämme. Als Ausführungs- zeitraum für die ausgeschriebene Leistung wurde der Zeitraum zwischen Mitte August 2019 und Ende Oktober 2019 festgelegt (Ausschreibungsunterlagen, Ziff. 6 "Arbeitsumfang").

5.4.1 Die Beschwerdegegnerin erwog zur Begründung des Verfahrensabbruchs, im Arbeits- umfang der Ausschreibung seien unter anderem die Vorgaben bekannt gegeben worden, dass die korrekte Behandlung des Schmutzwassers und die Entsorgung der Rückstände in einem Entsorgungsbetrieb mit entsprechenden Bewilligungen nachgewiesen werden müsse und in die Einheitspreise sämtliche Kosten für Transporte, Behandlung und Entsorgung, insbesondere der Schlämme, einzurechnen seien. In Art. 22 der Verordnung über die Vermeidung und die Ent- sorgung von Abfällen (VVEA) vom 4. Dezember 2015 werde bezüglich Strassensammler- schlämmen ausgeführt, dass die restlichen Anteile in geeigneten Anlagen thermisch zu behan- deln seien. Aufgrund der strikten Umsetzungsvorgabe der Umweltschutzämter betreffend ther- mische Behandlung des Strassensammlerschlamms sowie dem der BUD bekannten Entsor- gungsengpass in der thermischen Behandlung von Strassensammlerschlämmen habe eine Beurteilung der Rahmenbedingungen in Bezug auf die Ausschreibungsunterlagen und die ein- gereichten Angebote stattgefunden. Weder den Ausschreibungsunterlagen noch den einge-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht reichten Angeboten könne abschliessend und schlüssig der strikte Entsorgungsweg gemäss Vorgabe der Umweltschutzämter beider Basel entnommen werden. Als Verursacher des Abfalls sei für die BUD die Entsorgungsmöglichkeit des anfallenden Strassensammlerschlamms von eminenter Bedeutung, was nicht mit der Übergabe des ausgesaugten Materials in einem kon- zessionierten Entsorgungsbetrieb ende. Man sehe sich daher veranlasst, das Beschaffungsver- fahren aufgrund geänderter Rahmenbedingungen abzubrechen und das Verfahren neu aufzu- legen. Demgemäss wurde entschieden, dass das Beschaffungsverfahren gestützt auf § 29 Abs. 1 lit. b BeG abgebrochen und neu aufgelegt werde. Im Anschluss an das Entscheiddispo- sitiv wurde festgehalten, dass das Einladungsverfahren hiermit neu aufgelegt werde und die im Verteiler des Entscheids aufgeführten Unternehmen die Ausschreibungsunterlagen für das Ein- ladungsverfahren erhalten würden.

5.4.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Argumentation der Be- schwerdegegnerin, wonach der Ausschreibung nicht abschliessend und schlüssig der strikte Entsorgungsweg entnommen werden könne, basiere auf einer falschen Annahme. Im Rahmen des EK 2 sei eine Kopie der Entsorgungsbewilligung verlangt worden, welche von der Be- schwerdeführerin eingereicht worden sei, nämlich sowohl für die für diese Arbeiten vorgesehe- nen Fahrzeuge als auch für die in Frage kommenden Entsorgungsbetriebe. Die im neuen Ein- ladungsverfahren verlangte Kopie der Betriebsbewilligung des Betriebs zur thermischen Be- handlung des Restmaterials könne nicht beigebracht werden, weil sie zu den Betriebsgeheim- nissen gehöre und dem Datenschutz unterstehe. Die thermische Verarbeitung von Fein- schlamm werde zudem nicht von einem Saugwagenbetrieb angeboten. Auch nachfolgende Be- triebe in der Entsorgungskette seien nicht in die thermische Verarbeitung des Feinschlamms involviert. Erst die Empfänger des Feinschlamms, meistens eine Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) oder in der Vergangenheit auch Zementwerke, verwerteten diesen thermisch umweltge- recht. Für Saugwagenbetriebe sei es somit gar nicht möglich, den genauen Entsorgungsweg zu kennen oder gar zu überprüfen. Dies im Gegensatz zu den Vollzugsbehörden, welche aufgrund der Sonderabfallbegleitscheine die Möglichkeit hätten, den kompletten Entsorgungsweg zu ver- folgen.

5.4.3 Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, dass im Zeitraum der Öffnung der Angebote dem D.___ Zementwerk (AG) die Annahme und Verarbeitung von Fein- schlamm aus lufthygienischen Gründen untersagt worden sei. Aufgrund der Schliessung dieser Zementfabrik sei ein Entsorgungsengpass in der thermischen Behandlung von Strassensamm- lerschlämmen entstanden, welcher in dieser Dimension im Zeitpunkt der Ausschreibung nicht vorhersehbar gewesen sei. Die Verhältnisse, unter denen der Wettbewerb ausgeschrieben worden sei, hätten sich somit wesentlich verändert. Die Beschwerdeführerin habe auf Rückfra- ge der Zentralen Beschaffungsstelle nicht darlegen können, wohin sie die Schlämme zur Ver- brennung übergeben würde. Sie habe zwar in ihrer E-Mail vom 24. Juni 2019 an den Leiter der Zentralen Beschaffungsstelle Betriebe genannt, doch verfüge keiner dieser Betriebe über eine Verbrennungsanlage, in welcher die Schlämme verbrannt werden könnten. Aufgrund des Eng- passes in der thermischen Entsorgung der Schlämme sei deren umweltgerechte Behandlung nicht gewährleistet gewesen und das Vergabeverfahren deshalb zu Recht abgebrochen wor- den. Soweit die Beschwerdeführerin auf das neue Einladungsverfahren verweise, sei festzustel-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht len, dass die neue Ausschreibung gegenwärtig nicht angefochten und damit nicht Beschwerde- gegenstand sei.

5.5.1 Der Verfahrensabbruch kann erfolgen, um ein neues Verfahren einzuleiten (provisori- scher Abbruch) oder um vom Beschaffungsverfahren Abstand zu nehmen (definitiver Abbruch; vgl. MARTIN BEYELER, a.a.O., S. 785; STEFAN SCHERLER, Abbruch und Wiederholung von Vergabeverfahren – Motive, Voraussetzungen und die Folgen, in: Jean-Baptiste Zufferey/Hu- bert Stöckli [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2008, Zürich 2008, S. 290).

5.5.2 Der vorliegend strittige Abbruch des Verfahrens ist provisorischer Natur. Mit dem Ver- fahrensabbruch wurde zeitgleich ein neues Vergabeverfahren mit unveränderter Leistung auf- gelegt, wobei der Ausführungszeitraum gemäss den neuen Ausschreibungsunterlagen auf Ok- tober 2019 bis Dezember 2019 festgelegt wurde. Angepasst wurden indes die Eignungskrite- rien. Während im Rahmen der abgebrochenen Ausschreibung als Eignungskriterien der Nach- weis der Anbietenden von 2 ausgeführten Referenzarbeiten (EK 1) und der Nachweis, dass sie im Besitz der erforderlichen Entsorgungsbewilligung(en) sind (EK 2), gefordert wurde (E. 5.3 hiervor), wurden die Eignungskriterien in den neuen Ausschreibungsunterlagen wie folgt formu- liert:

" EK 1: Nachweis des Anbietenden, dass er im Besitz der erforderliche(n) Entsor- gungsbewilligung(en) ist (Kopie der Bewilligung/-en beilegen).

EK 2: Nachweis konformer Entsorgung gemäss VVEA Art. 22

Wo und mit welcher Anlage wird das Material aufgetrennt gemäss VVEA in verwertbare Anteile mineralisch und restlichen Anteile thermisch behandelt.

2.1 Angabe des Entsorgungsbetriebes zur Trennung der Strassensammler- schlämme inkl. der erforderliche(n) Betriebsbewilligung. (Kopie der Bewilli- gung/-en beilegen). 2.2 Nachweis des Betriebes zur thermischen Behandlung des Restmateriales inkl. der erforderliche(n) Betriebsbewilligung. (Kopie der Bewilligung/-en beilegen)."

5.5.3 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid wie bereits ausgeführt (E. 5.4.1 hiervor), dass aufgrund des Entsorgungsengpasses in der thermischen Behandlung von Strassensammlerschlämmen eine "Beurteilung der Rahmenbedingungen in Bezug auf die Ausschreibungsunterlagen" stattgefunden habe, wobei weder den Ausschreibungsunterlagen noch den eingereichten Angeboten "abschliessend und schlüssig der strikte Entsorgungsweg gemäss Vorgabe der Umweltschutzämter beider Basel" entnommen werden könne. Aus diesen Ausführungen und den dem Entscheid beigelegten neuen Ausschreibungsunterlagen geht her- vor, dass die Beschwerdegegnerin den Verfahrensabbruch anordnete, um das Vergabeverfah- ren im Hinblick auf den geltend gemachten Entsorgungsengpass zeitgleich mit veränderten Kri- terien neu aufzulegen. Der geltend gemachte Entsorgungsengpass als solches stand somit auch aus Sicht der Beschwerdegegnerin der Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten nicht entgegen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.6.1 Ein Verfahrensabbruch zugunsten einer Neuausschreibung nicht mit veränderter Leis- tung, aber mit veränderten Kriterien, wie er vorliegend in Frage steht, ist – im Hinblick auf die latente Missbrauchsgefahr – nur im Ausnahmefall zulässig. Dies etwa dann, wenn in der Aus- schreibung gar keine oder offensichtlich untaugliche bzw. unzulässige Kriterien publiziert wor- den sind. Zudem kann ein solcher Abbruch auch zulässig sein, wenn sich die Kriterienänderung aufgrund erheblich veränderter Umstände rechtfertigt (vgl. MARTIN BEYELER, Öffentliche Be- schaffung, Vergaberecht und Schadenersatz, Zürich 2004, S. 221; SUTER, a.a.O., S. 117).

5.6.2 Zu prüfen ist, ob ein allfälliger Engpass in der thermischen Behandlung der Fein- schlämme die Anpassung der Eignungskriterien im vorgenannten Sinn (E. 5.5.2 hiervor) und damit einhergehend einen Verfahrensabbruch und die Neuauflage des Vergabeverfahrens rechtfertigte.

5.6.3 Gemäss § 7 Abs. 1 BeG können die Auftraggebenden von den Anbietenden verlangen, dass sie ihre fachliche Qualifikation und ihre finanzielle, wirtschaftliche und technische Leis- tungsfähigkeit nachweisen. Die Leistungsfähigkeit muss in der Ausschreibung mit objektiven und überprüfbaren Eignungskriterien umschrieben werden (§ 7 Abs. 2 BeG). Nach der Lehre und Rechtsprechung stellt sich bei der Eignung die Frage nach der Befähigung jedes einzelnen Bewerbers zur Ausführung des Auftrags. Eignung liegt dann vor, wenn sichergestellt ist, dass das konkrete Unternehmen, der konkrete Anbietende, den Auftrag in finanzieller, wirtschaftli- cher und technischer Hinsicht erfüllen kann. Eignungskriterien beziehen sich auf die Person des Anbieters, auf dessen Organisation, das Personal und allgemein auf dessen Leistungsfähigkeit (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 555). Die Eignungskriterien müssen auftragsspe- zifisch bzw. leistungsbezogen sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1470/2010 vom 29. September 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Es dürfen deshalb nur solche Eignungsnach- weise verlangt werden, die im Hinblick auf die geforderte Leistung erforderlich sind. Leistungs- fremde Merkmale der Anbietenden, die deren Eignung für die Ausführung des konkreten Auf- trags nicht beeinflussen, dürfen demgegenüber nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2012 [VB.2012.00176] E. 3; GALLI/MOSER/ LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 588 ff.). Bei der Wahl und Formulierung der Eignungskriterien kommt der Vergabebehörde ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 557).

5.6.4 Die Beschwerdegegnerin geht weder im angefochtenen Entscheid noch im vorliegen- den Verfahren auf die Änderung der Eignungskriterien im Rahmen der Neuauflage des Verga- beverfahrens ein. Ihre diesbezügliche Argumentation, dass das neue Vergabeverfahren nicht Beschwerdegegenstand sei, geht an der Sache vorbei. Ordnet die Vergabebehörde zeitgleich mit dem Verfahrensabbruch die Neuauflage des Vergabeverfahrens mit unveränderter Leistung, aber veränderten Kriterien an, so hat sie zu begründen, inwiefern sich aufgrund veränderter Umstände oder aus anderen Gründen eine Änderung der Kriterien und damit verbunden ein Verfahrensabbruch rechtfertigt (E. 5.6.1 hiervor).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.6.5 Hinsichtlich des neu formulierten EK 2 ("Nachweis konformer Entsorgung gemäss VVEA Art. 22") ist vorab festzuhalten, dass die Anforderungen an die Behandlung von Stras- sensammlerschlämmen im Bundesrecht abschliessend geregelt sind. Gemäss Art. 30f Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 erlässt der Bundes- rat Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Dabei schreibt er insbesondere vor, dass Sonderabfälle nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen (Art. 30f Abs. 2 lit. d USG). Diese Bewilligungen werden er- teilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht (Art. 30f Abs. 3 USG). In Konkretisierung dieser Bestimmungen statuiert Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005, dass Entsorgungsunternehmen, die Sonderab- fälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, für jede Betriebsstätte eine Bewilli- gung der kantonalen Behörde benötigen. Hinsichtlich der Übergabe von Sonderabfällen durch Abgeberbetriebe besteht zudem eine Begleitscheinpflicht (Art. 6 Abs. 1 VeVA). In materieller Hinsicht regelt Art. 22 Abs. 1 VVEA, dass aus Strassensammlerschlämmen und aus Strassen- wischgut mit überwiegend mineralischer Zusammensetzung verwertbare Anteile wie Splitt, Sand und Kies abzutrennen und stofflich zu verwerten sind. Die restlichen Anteile von Stras- senwischgut nach Absatz 1 sowie anderes Strassenwischgut, das Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung oder einen hohen biogenen Anteil enthält, müssen in geeig- neten Anlagen thermisch behandelt werden (Art. 22 Abs. 2 VVEA).

5.6.6 Gegenstand des abgebrochenen ebenso wie des neu aufgelegten Vergabeverfahrens bildet die Reinigung bzw. Entleerung der Sammlerschächte in den bezeichneten Gebieten. Wie der als Auskunftsperson vorgeladene B.____, Amt für Umweltschutz und Energie, anlässlich der heutigen Parteiverhandlung schlüssig darlegte, handelt es sich dabei um den ersten von mehreren Schritten im Entsorgungsprozess der Strassensammlerschlämme. Die weiteren Ent- sorgungsschritte, namentlich die Behandlung der Rückstände bzw. des Grob-/Feinschlamms (2. Schritt) nach dessen Übergabe an ein Entsorgungsunternehmen und die thermische Be- handlung des Feinschlamms (3. Schritt), bilden demgegenüber nicht Gegenstand der strittigen Ausschreibung. Vor diesem Hintergrund erscheint es als sachgerecht, dass die Beschwerde- gegnerin im Rahmen der abgebrochenen Ausschreibung den Nachweis der Anbietenden, dass sie im Besitz der erforderlichen (eigenen) Entsorgungsbewilligungen sind (EK 2), verlangte. Soweit im neu aufgelegten Vergabeverfahren zusätzliche Vorgaben hinsichtlich nachgelagerter Entsorgungsschritte definiert bzw. die Einreichung entsprechender Betriebsbewilligungen ver- langt wurden, ist diesbezüglich indes kein Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Leistung erkennbar. Das neue EK 2 weist namentlich keinen Bezug zur Eignung der Anbietenden für die Ausführung des vorliegend in Frage stehenden Auftrags (Reinigung/Entleerung der Sammler- schächte) auf und stellt insofern ein leistungsfremdes, in Widerspruch zu § 7 Abs. 2 BeG ste- hendes Eignungskriterium dar. Die Beschwerdegegnerin führt auch nicht aus, auf welcher Grundlage sie den Anbietenden hinsichtlich der weiteren Entsorgungsschritte irgendwelche Vorgaben machen bzw. die Einreichung entsprechender Bewilligungen verlangen könnte. Die Anforderungen an die Entsorgung der Strassensammlerschlämme sind wie aufgezeigt (E. 5.6.5 hiervor) in Bezug auf sämtliche Entsorgungsschritte abschliessend im Bundesrecht geregelt und die in den Entsorgungsprozess involvierten Betriebe haben die entsprechenden

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorgaben von Gesetzes wegen einzuhalten. Inwiefern es den Anbietenden der vorliegend aus- geschriebenen Leistung – im Gegensatz zu den zuständigen Behörden – überhaupt möglich wäre, den weiteren Entsorgungsweg des Strassensammlerschlamms nach dessen Übergabe an ein Entsorgungsunternehmen nachzuverfolgen und die entsprechenden Betriebsbewilligun- gen beizubringen, ist zudem nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie dazu gar nicht in der Lage wäre (Beschwerde, S. 3; Replik, S. 8), wird von der Beschwerdegeg- nerin jedenfalls nicht substantiiert bestritten.

5.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich die Neuformulierung des EK 2 unter keinem Gesichtspunkt sachlich begründen lässt. Ein sachlicher Grund für den strittigen Verfah- rensabbruch zugunsten eines neu aufgelegten Verfahrens mit unveränderter Leistung, aber geänderten Eignungskriterien, ist damit von vornherein zu verneinen. Die Voraussetzungen von § 29 Abs. 1 BeG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt und der Verfahrensabbruch bzw. die Neuauflage des Verfahrens erweist sich als unzulässig.

6. Die Beschwerde ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2019 aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Weiterführung des Vergabeverfahrens.

7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion vom 28. August 2019 aufgehoben. Die Angele- genheit wird an die Bau- und Umweltschutzdirektion zurückgewiesen zur Weiterführung des Vergabeverfahrens.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Bau- und Umweltschutzdirektion auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiber