Nach dem Bezug von 90 Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit, besteht kein Anspruch auf gewöhnliche Taggelder der Arbeitslosenversicherung, da die versicherte Person nicht mehr vermittlungsfähig ist, es sei denn, die versicherte Person verzichtet endgültig auf die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit
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Basel-Land Kantonsgericht 18.06.2020 2020-06-18_sv_3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 18.06.2020 2020-06-18_sv_3 Basilea Campagna Kantonsgericht 18.06.2020 2020-06-18_sv_3
Nach dem Bezug von 90 Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit, besteht kein Anspruch auf gewöhnliche Taggelder der Arbeitslosenversicherung, da die versicherte Person nicht mehr vermittlungsfähig ist, es sei denn, die versicherte Person verzichtet endgültig auf die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit
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