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2020-06-12_sv_2

Basel-Landschaft · 2020-06-12 · Deutsch BL

Die Voraussetzungen von Art. 30 Abs.1 lit. c AVIG sind erfüllt; Die Vermittlungsbereitschaft muss rechtsprechungsgemäss auch noch kurz vor Stellenantritt vorhanden sein. Der relativ kurze Zeitraum von rund zwei Monaten zwischen der Zustellung des unbefristeten Arbeitsvertrages und des Stellenantritts rechtfertigt es vorliegend nicht, den Versicherten von der Pflicht zum Nachweis von Arbeitsbemühungen zu befreien

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Die Voraussetzungen von Art. 30 Abs.1 lit. c AVIG sind erfüllt; Die Vermittlungsbereitschaft muss rechtsprechungsgemäss auch noch kurz vor Stellenantritt vorhanden sein. Der relativ kurze Zeitraum von rund zwei Monaten zwischen der Zustellung des unbefristeten Arbeitsvertrages und des Stellenantritts rechtfertigt es vorliegend nicht, den Versicherten von der Pflicht zum Nachweis von Arbeitsbemühungen zu befreien

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