An das Betreibungsamt Basel-Landschaft gerichtete betreibungsrechtliche Beschwerden gemäss Art. 17 SchKG sind in jedem Fall an die zuständige Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft weiterzuleiten (Art. 32 Abs. 2 SchKG). Rechtsmittel sind bedingungsfeindlich und können nicht wahlweise als Wiedererwägungsgesuch oder als Beschwerde erhoben werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 12.05.2020 2020-05-12-zr-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 12.05.2020 2020-05-12-zr-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 12.05.2020 2020-05-12-zr-2
An das Betreibungsamt Basel-Landschaft gerichtete betreibungsrechtliche Beschwerden gemäss Art. 17 SchKG sind in jedem Fall an die zuständige Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft weiterzuleiten (Art. 32 Abs. 2 SchKG). Rechtsmittel sind bedingungsfeindlich und können nicht wahlweise als Wiedererwägungsgesuch oder als Beschwerde erhoben werden.
Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht