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2020-05-12-zr-1

Basel-Landschaft · 2020-05-12 · Deutsch BL

Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 99 ZPO): Richterliches Ermessen für die Festsetzung der Kautionshöhe; ein Zuschlag in Höhe von 2 % des Streitwertes (§ 7 Abs. 1 TO BL) sowie von rund 40 % auf das Grundhonorar (§ 8 Abs. 1 lit. b TO BL) im Rahmen einer Stufenklage mit einem Streitwert von rund drei Millionen Franken ist weder willkürlich noch besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und den zu erwartenden Bemühungen des Anwalts (§ 9 Abs. 1 TO BL).

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Basel-Land Kantonsgericht 12.05.2020 2020-05-12-zr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 12.05.2020 2020-05-12-zr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 12.05.2020 2020-05-12-zr-1

Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 99 ZPO): Richterliches Ermessen für die Festsetzung der Kautionshöhe; ein Zuschlag in Höhe von 2 % des Streitwertes (§ 7 Abs. 1 TO BL) sowie von rund 40 % auf das Grundhonorar (§ 8 Abs. 1 lit. b TO BL) im Rahmen einer Stufenklage mit einem Streitwert von rund drei Millionen Franken ist weder willkürlich noch besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und den zu erwartenden Bemühungen des Anwalts (§ 9 Abs. 1 TO BL).

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