Ein Lohnfluss und damit eine konkret erbrachte Arbeitsleistung ist lediglich für 9 Monate und eine Woche nachgewiesen, weshalb die minimale Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt ist
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Basel-Land Kantonsgericht 07.05.2020 2020-05-07_sv_7 Bâle-Campagne Kantonsgericht 07.05.2020 2020-05-07_sv_7 Basilea Campagna Kantonsgericht 07.05.2020 2020-05-07_sv_7
Ein Lohnfluss und damit eine konkret erbrachte Arbeitsleistung ist lediglich für 9 Monate und eine Woche nachgewiesen, weshalb die minimale Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt ist
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