Rechtsmittel sind bedingungsfeindlich, weshalb auf eine eventualiter erhobene Beschwerde für den Fall, dass die eingereichte Berufung nicht zur Verfügung stehen sollte, nicht einzutreten ist (E. 1.2 f.). Die Umwandlung (sog. Konversion) eines unzulässigen Rechtsmittels in ein zulässiges Rechtsmittel ist insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien überaus zurückhaltend zuzulassen (E. 1.2 f.). Gegen eine angeordnete reversible vorsorgliche Massnahme in einem Eheschutzverfahren ist Beschwerde zu erheben (E. 2.1).
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Basel-Land Kantonsgericht 05.05.2020 2020-05-05_zr_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 05.05.2020 2020-05-05_zr_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 05.05.2020 2020-05-05_zr_1
Rechtsmittel sind bedingungsfeindlich, weshalb auf eine eventualiter erhobene Beschwerde für den Fall, dass die eingereichte Berufung nicht zur Verfügung stehen sollte, nicht einzutreten ist (E. 1.2 f.). Die Umwandlung (sog. Konversion) eines unzulässigen Rechtsmittels in ein zulässiges Rechtsmittel ist insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien überaus zurückhaltend zuzulassen (E. 1.2 f.). Gegen eine angeordnete reversible vorsorgliche Massnahme in einem Eheschutzverfahren ist Beschwerde zu erheben (E. 2.1).
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