Die Voraussetzung der Eröffnung und Durchführung des Konkurses zur Erhebung der Einrede mangelnden Neuvermögens gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG ist eine formellrechtliche und daher mit Beschwerde anfechtbar.
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Basel-Land Kantonsgericht 05.05.2020 2020-05-05-zr-2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 05.05.2020 2020-05-05-zr-2 Basilea Campagna Kantonsgericht 05.05.2020 2020-05-05-zr-2
Die Voraussetzung der Eröffnung und Durchführung des Konkurses zur Erhebung der Einrede mangelnden Neuvermögens gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG ist eine formellrechtliche und daher mit Beschwerde anfechtbar.
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