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2020-04-21-sr-1

Basel-Landschaft · 2020-04-21 · Deutsch BL

AusstandsgesuchZwischen dem Anspruch des Gesuchstellers auf eine Gesamtwürdigung der geltend gemachten Fehlleis-tungen und der generellen gesetzlichen Vorgabe von Art. 58 Abs. 1 StPO sowie der danach ausgerichteten Praxis, wonach ein Gesuch innerhalb rund einer Wo-che nach Kenntnis des Ausstandsgrunds einzu-reichen ist, um als rechtzeitig zu gelten, besteht ein Spannungsfeld. Für die Einreichung eines gültigen Ausstandsgesuchs muss zumindest ein geltend ge-machter Ausstandsgrund innerhalb der vom Bundes-gericht vorgegebenen Frist liegen. Soweit sich dieser als begründet erweist, sind auch die weiter zurücklie-genden, behaupteten Ausstandsgründe einer Wertung zu unterziehen. Dies aber grundsätzlich nur dann, wenn der Gesuchsteller begründeten Anlass gehabt hat, nicht bereits früher den ordentlichen Rechtsmit-telweg zu beschreiten bzw. wenn bei Erhebung eines Rechtsmittels die geltend gemachten Beanstandun-gen schon durch die Rechtsmittelinstanz verbindlich festgestellt worden sind, und nur solange das Aus-standsverfahren keine Umgehung des fehlenden Rechtsmittelwegs darstellen soll (E. 3.2.a).Die Verfahrensleitung im Untersuchungsverfahren liegt bei der Staatsanwaltschaft. Eine übermässig weitgehende Delegation von Einvernahmen an die Polizei im Sinne von generellen Ermittlungsaufträgen ist nicht (mehr) zulässig (E. 3.2.c).

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Basel-Land Kantonsgericht 21.04.2020 2020-04-21-sr-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 21.04.2020 2020-04-21-sr-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 21.04.2020 2020-04-21-sr-1

AusstandsgesuchZwischen dem Anspruch des Gesuchstellers auf eine Gesamtwürdigung der geltend gemachten Fehlleis-tungen und der generellen gesetzlichen Vorgabe von Art. 58 Abs. 1 StPO sowie der danach ausgerichteten Praxis, wonach ein Gesuch innerhalb rund einer Wo-che nach Kenntnis des Ausstandsgrunds einzu-reichen ist, um als rechtzeitig zu gelten, besteht ein Spannungsfeld. Für die Einreichung eines gültigen Ausstandsgesuchs muss zumindest ein geltend ge-machter Ausstandsgrund innerhalb der vom Bundes-gericht vorgegebenen Frist liegen. Soweit sich dieser als begründet erweist, sind auch die weiter zurücklie-genden, behaupteten Ausstandsgründe einer Wertung zu unterziehen. Dies aber grundsätzlich nur dann, wenn der Gesuchsteller begründeten Anlass gehabt hat, nicht bereits früher den ordentlichen Rechtsmit-telweg zu beschreiten bzw. wenn bei Erhebung eines Rechtsmittels die geltend gemachten Beanstandun-gen schon durch die Rechtsmittelinstanz verbindlich festgestellt worden sind, und nur solange das Aus-standsverfahren keine Umgehung des fehlenden Rechtsmittelwegs darstellen soll (E. 3.2.a).Die Verfahrensleitung im Untersuchungsverfahren liegt bei der Staatsanwaltschaft. Eine übermässig weitgehende Delegation von Einvernahmen an die Polizei im Sinne von generellen Ermittlungsaufträgen ist nicht (mehr) zulässig (E. 3.2.c).

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