Zusatzleistung zur Altersrente; sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts verneint
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Juli 2018 Rentenleistungen entsprechend dem hälftigen Betrag der von ihr zu bezahlenden Krankenkassenprämien auszurichten. Eventualiter sei die Beklagte 1 zu verpflichten, ihr die vorgenannten Leistungen auszurichten. Subeventualiter sei der Beklagte 2 zu verpflichten, ihr die vorgenannten Leistungen zu erbringen; unter Entschädigungsfolge zu Lasten der unterlie- genden Vorsorgeeinrichtung.
C. In ihrer Klageantwort vom 2. September 2019 beantragten die Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Stutz, es sei auf die Klage nicht einzutreten. Eventualiter seien die Klagen gegen die beiden Beklagten zu trennen. Subeventualiter sei die Klage vollumfäng- lich abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Klägerin.
D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 14. November 2019 / Duplik vom 15. Januar 2020) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
E. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2020 wurde das Verfahren vorerst auf die Eintretensfrage beschränkt und die Angelegenheit dem urteilenden Dreiergericht zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
E. 1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungs- prozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat die Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. § 54 VPO regelt die sachliche Zuständigkeit der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.
Seite 3
http://www.bl.ch/kantonsgericht Nach lit. c der genannten Bestimmung beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeit- gebern und Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
E. 1.2 Die Beklagten bestreiten in der Klagantwort vom 2. September 2019 die sachliche Zu- ständigkeit des angerufenen Kantonsgerichts als Versicherungsgericht. Sie machen geltend, das Klageverfahren nach Art. 73 BVG sei ausgeschlossen, da auf die streitgegenständliche Zusatzleistung kein Rechtsanspruch bestünde und sie zudem ausschliesslich durch den Verein B.____ ohne Beiträge der Destinatäre finanziert worden sei. Demgegenüber vertritt die Klägerin die Auffassung, der Klageweg nach Art. 73 BVG stehe auch dann offen, wenn die Destinatäre der Vorsorgeeinrichtung und/oder des Reservefonds keine Beiträge an die Stiftungen geleistet hätten. Entscheidend sei, dass Leistungen eingeklagt würden, auf die wegen ihres Charakters als wohlerworbene Rechte ein Rechtsanspruch bestünde. Ob sich dieser aus dem Reglement oder aber aufgrund eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes ergebe, sei nicht wesentlich. Ent- scheidend sei vielmehr der Charakter als Rechtsanspruch im Gegensatz zur Ermessensleis- tung. Für die Frage der Zuständigkeit des Kantonsgerichts genüge im Übrigen, dass das Beste- hen eines Rechtsanspruchs geltend gemacht werde. Ob er tatsächlich bestehe, sei Gegenstand der materiellen Beurteilung. Die Frage, ob wohlerworbene Rechte bestünden, stelle eine typi- sche berufsvorsorgerechtliche Fragestellung dar, welche richtigerweise von einem Sozialversi- cherungsgericht beurteilt werde.
E. 2 Zu prüfen ist, ob das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, für die Beur- teilung der eingeklagten Zusatzleistung zur Altersrente sachlich zuständig ist. Zu klären ist da- bei insbesondere, ob es sich gemäss § 54 Abs. 1 lit. c VPO um eine Streitigkeit nach Art. 73 BVG handelt.
E. 3 Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 16. April 2020 (735 19 209 / 68) ____________________________________________________________________
Berufliche Vorsorge
Zusatzleistung zur Altersrente; sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts verneint
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kan- tonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Klägerin, vertreten durch Dr. Andreas Brunner, Advokat, Hauptstrasse 12, Postfach 811, 4153 Reinach BL
gegen
Reservefonds des Vereins B.____, c/o Verein B.____, Beklagter, vertreten durch Herr Christoph Stutz, Rechtsanwalt, Walder Wyss AG, Seefeldstrase 123, Postfach, 8034 Zürich
Vorsorgeeinrichtung des Vereins B.____, c/o C.____AG, Beklagte, vertreten durch Walder Wyss AG, Herr Christoph Stutz, Rechtsan- walt, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich
Betreff Forderung
A. Die 1945 geborene A.____ war vom 1. September 1983 bis zu ihrer Pensionierung per
1. Februar 2007 beim Verein B.____ als Ärztin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Vor-
Seite 2
http://www.bl.ch/kantonsgericht sorgeeinrichtung des Vereins B.____ für die berufliche Vorsorge (Vorsorgeeinrichtung) versi- chert. Bis Mitte 2018 richtete diese der Versicherten – wie anderen pensionierten Angestellten des Vereins B.____ auch – neben der ordentlichen Altersrente Zusatzleistungen aus, welche betraglich der Hälfte der monatlichen Krankenkassenprämie entsprachen. Zudem erhielten etli- che pensionierte Angestellte einen Wohnkostenbeitrag. Am 9. Juli 2018 teilte die BVG- und Stif- tungsaufsicht beider Basel (BSABB) der Vorsorgeeinrichtung mit, dass es sich bei diesen Zu- satzleistungen weder um BVG-konforme noch um deklarierbare Härtefall-Leistungen handle, weshalb diese per sofort einzustellen seien. Dieser Aufforderung kam die Vorsorgeeinrichtung nach und gab die Ausrichtung der Zusatzleistungen auf.
B. Am 17. Juni 2019 reichte A.____, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Brunner, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Klage gegen die Vorsor- geeinrichtung (Beklagte 1) und den Reservefonds des Vereins B.____ (Beklagter 2) ein. Sie beantragte, es seien die Beklagten in solidarischer Haftung zu verpflichten, ihr rückwirkend ab
1. Juli 2018 Rentenleistungen entsprechend dem hälftigen Betrag der von ihr zu bezahlenden Krankenkassenprämien auszurichten. Eventualiter sei die Beklagte 1 zu verpflichten, ihr die vorgenannten Leistungen auszurichten. Subeventualiter sei der Beklagte 2 zu verpflichten, ihr die vorgenannten Leistungen zu erbringen; unter Entschädigungsfolge zu Lasten der unterlie- genden Vorsorgeeinrichtung.
C. In ihrer Klageantwort vom 2. September 2019 beantragten die Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Stutz, es sei auf die Klage nicht einzutreten. Eventualiter seien die Klagen gegen die beiden Beklagten zu trennen. Subeventualiter sei die Klage vollumfäng- lich abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Klägerin.
D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 14. November 2019 / Duplik vom 15. Januar 2020) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
E. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2020 wurde das Verfahren vorerst auf die Eintretensfrage beschränkt und die Angelegenheit dem urteilenden Dreiergericht zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungs- prozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat die Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. § 54 VPO regelt die sachliche Zuständigkeit der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.
Seite 3
http://www.bl.ch/kantonsgericht Nach lit. c der genannten Bestimmung beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeit- gebern und Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
1.2 Die Beklagten bestreiten in der Klagantwort vom 2. September 2019 die sachliche Zu- ständigkeit des angerufenen Kantonsgerichts als Versicherungsgericht. Sie machen geltend, das Klageverfahren nach Art. 73 BVG sei ausgeschlossen, da auf die streitgegenständliche Zusatzleistung kein Rechtsanspruch bestünde und sie zudem ausschliesslich durch den Verein B.____ ohne Beiträge der Destinatäre finanziert worden sei. Demgegenüber vertritt die Klägerin die Auffassung, der Klageweg nach Art. 73 BVG stehe auch dann offen, wenn die Destinatäre der Vorsorgeeinrichtung und/oder des Reservefonds keine Beiträge an die Stiftungen geleistet hätten. Entscheidend sei, dass Leistungen eingeklagt würden, auf die wegen ihres Charakters als wohlerworbene Rechte ein Rechtsanspruch bestünde. Ob sich dieser aus dem Reglement oder aber aufgrund eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes ergebe, sei nicht wesentlich. Ent- scheidend sei vielmehr der Charakter als Rechtsanspruch im Gegensatz zur Ermessensleis- tung. Für die Frage der Zuständigkeit des Kantonsgerichts genüge im Übrigen, dass das Beste- hen eines Rechtsanspruchs geltend gemacht werde. Ob er tatsächlich bestehe, sei Gegenstand der materiellen Beurteilung. Die Frage, ob wohlerworbene Rechte bestünden, stelle eine typi- sche berufsvorsorgerechtliche Fragestellung dar, welche richtigerweise von einem Sozialversi- cherungsgericht beurteilt werde.
2. Zu prüfen ist, ob das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, für die Beur- teilung der eingeklagten Zusatzleistung zur Altersrente sachlich zuständig ist. Zu klären ist da- bei insbesondere, ob es sich gemäss § 54 Abs. 1 lit. c VPO um eine Streitigkeit nach Art. 73 BVG handelt.
3. Das Verfahren nach Art. 73 BVG findet auf den obligatorischen, den vor-, den unter- und den überobligatorischen Bereich registrierter privat- und öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrich- tungen sowie auf nichtregistrierte Personalvorsorgestiftungen Anwendung. Dabei ist ohne Be- lang, ob sich die fraglichen Ansprüche aus privatem oder öffentlichem Recht ergeben. Voraus- setzung ist hingegen, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt (SZS 1995, 374 E. 1, mit Hinweis auf BGE 120 V 18 E. 1a, 117 V 50 E. 1 und 117 V 341 E. 1b; 116 V 220 E. 1a; Pra 1993, 83 E. 1 u.a.m.). Dies bedeutet, dass sie spezifisch diesen Rechtsbereich betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer versicherten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vor- sorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 mit Hinweisen). Ob eine sozialversicherungsrechtliche oder eine privatrechtliche Streitigkeit vorliegt, beurteilt sich aufgrund des Streitgegenstands, wie er sich aus den klägerischen Anträgen und Sachvor- bringen ergibt (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008, 9C_211/2008, E. 4.1 mit Hinwei- sen). Ausgeschlossen ist der Rechtsweg nach Art. 73 BVG allerdings dann, wenn die Destina-
Seite 4
http://www.bl.ch/kantonsgericht täre entweder keine Beiträge an die Vorsorgestiftung geleistet haben oder wenn ihnen kein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht, sofern ein patronaler Wohlfahrtsfonds Leistungen ohne festen Plan nach Ermessen der Stiftungsverwaltung in besonderen Fällen erbringt (HANS- ULRICH STAUFFER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., S. 315). Ebenso ist der Rechtsweg nach Art. 73 BVG ausgeschlossen, wenn die Vorsorgestif- tung im Stile eines patronalen Wohlfahrtsfonds bloss noch über freies Vermögen verfügt und nur mehr freiwillige Leistungen ausrichtet und die Destinatäre keine Beiträge an die Stiftung geleistet haben (SZS 2000, 151 E. 2a, mit Hinweis auf BGE 117 V 216 E. 1b und SVR 1995 BVG Nr. 21). Demgegenüber steht der Rechtsweg nach Art. 73 BVG offen, wenn eine Ermes- sensleistung an ein Leistungsverhältnis anknüpft, das dem Rechtsweg nach Art. 73 BVG unter- liegt, und mit diesem ein untrennbares Ganzes bildet (BGE 130 V 84 E. 3; zum Ganzen: STAUFFER, a.a.O., S. 315 f.).
4.1 Die Klägerin und die Beklagten fallen als Anspruchsberechtige bzw. Vorsorgeeinrichtun- gen grundsätzlich unter Art. 73 Abs. 1 BVG. Das genügt indessen nicht, um den Klageweg nach Art. 73 BVG zu öffnen bzw. die Zuständigkeit des kantonalen Berufsvorsorgegerichts zu be- gründen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Streitgegenstand spezifisch berufsvorsorgerechtli- che Fragen betrifft. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin bereits während ihrer Ak- tivitätsdauer vom Arbeitgeber als (separat ausgewiesener) Lohnbestandteil Krankenkassenbei- träge erhielt. Die Zahlung erfolgte den klägerischen Ausführungen zufolge dergestalt, dass der Arbeitgeber die Krankenkassenprämien der Angestellten vollständig beglich und den von die- sen zu tragenden Anteil vom Lohn abzog, was sodann in den Lohnabrechnungen entsprechend vermerkt wurde. Mit dieser Zusatzleistung des Arbeitgebers sollten die vergleichsweise tiefen Löhne der Angestellten – unabhängig von deren sozialen Verhältnissen – teilweise ausgegli- chen werden. Diese Zusatzleistung in Form von Krankenkassenbeiträgen hat ihren Ursprung somit im Arbeitsrecht. Da sie nach der Pensionierung der Versicherten von der Beklagten 1 zusätzlich zur Altersrente ausgerichtet und jeweils in den Rentenausweisen deklariert wurde, ist aber fraglich, ob sie neben dem arbeitsrechtlichen auch einen vorsorgerechtlichen Aspekt auf- weist. Dagegen spricht – soweit ihr überhaupt der Charakter einer Versicherungsleistung zu- kommt – zunächst die Tatsache, dass dafür keine gesetzliche oder reglementarische Grundlage besteht. Dazu kommt, dass sie nicht aufgrund eines (paritätisch) geäufneten Vorsorgekapitals gebildet wurde, wie dies für eine Altersrente im Sinne des Berufsvorsorgerechts charakteristisch ist, und die Leistung (Krankenkassenbeiträge) keinerlei Bezug zum Berufsvorsorgerecht hat. Auch die BSABB stellte in ihrem Schreiben an die Beklagte 1 vom 9. Juli 2018 sinngemäss fest, dass die fragliche Zusatzleistung nicht dem Konzept der beruflichen Vorsorge entspreche. Überdies hat die eingeklagte Leistung keinen Einfluss auf die dem Klageweg nach Art. 73 BVG unterliegende ordentliche Altersrente resp. bildet mit ihr kein untrennbares Ganzes, was die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG begründen würde (BGE 130 V 80; BGE 128 II 386). Die Frage, ob die eingeklagte Leistung einen vorsorgerechtlichen Aspekt hat, braucht in diesem Verfahren indes nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn selbst wenn den klägerischen Anträgen und Sachvorbringen gefolgt und davon ausgegangen würde, dass die fragliche Leistung eine sachliche Konnexität mit dem Bereich der beruflichen Vorsorge
Seite 5
http://www.bl.ch/kantonsgericht hätte, liesse sich hinsichtlich der Zuständigkeit des angerufenen Kantonsgerichts dennoch nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt.
4.2.1 Es ist unbestritten, dass die Destinatäre für die eingeklagte Zusatzleistung (Krankenkas- senbeiträge) keine Beiträge leisteten. Vielmehr wurde sie zu 100 % aus freien Reserven der beiden Vorsorgeeinrichtungen finanziert, wobei die Beklagte 2 jeweils eine Überweisung ent- sprechender Mittel an die Beklagte 1 veranlasste (vgl. auch E-Mail des Pensionskassenexper- ten Ernst Sutter vom 15. September 2015 [Klagebeilage 15], Schreiben der BSABB vom 9. Juli 2018 [Klagebeilage 12]). Haben die Destinatäre keine Beiträge geleistet, steht ihnen gemäss dem hier anwendbaren Art. 89a Abs. 5 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom
10. Dezember 1907 der Klageweg nach Art. 73 BVG indes nur dann offen, wenn ihnen das Reglement einen Rechtsanspruch einräumt (BGE 117 V 214 E. 1b). Ob das Kantonsgericht zur Beurteilung der Klage zuständig ist, hängt demnach davon ab, ob die Klägerin als Destinatärin ein Rechtsanspruch auf die streitige Zusatzleistung besitzt. Anerkanntermassen findet sich in den Reglementen der Beklagten keine entsprechende Grundlage. Die Klägerin stellt sich aber auf den Standpunkt, dass es sich bei der eingeklagten Zusatzleistung um eine Leistung handle, auf die wegen ihres Charakters als wohlerworbenes Recht ein Rechtsanspruch bestünde.
4.2.2 Als wohlerworbene Rechte werden jene Rechte bezeichnet, die sich durch eine derarti- ge Beständigkeit auszeichnen, dass sie auch nicht durch Gesetz abänderbar sind; sie werden durch die Eigentumsgarantie bzw. durch das Prinzip des Vertrauensschutzes geschützt. Ge- mäss der Rechtsprechung können Ansprüche dann als wohlerworbene Rechte angesehen werden, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für allemal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden (STAUFFER, a.a.O., S. 194). Die Klägerin leitet das wohlerworbene Recht auf Ausrichtung der Zusatzleistung aus der Tatsache ab, dass ihr diese bereits während der Aktivitätsdauer als Lohnbestandteil ausgerichtet worden sei. Mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter sei sie zu einer unantastbaren Rente geworden.
4.2.3 Wie in Erwägung 4.1 ausgeführt, ist fraglich, ob die eingeklagte Leistung überhaupt als "Rente" im Sinne des Berufsvorsorgerechts qualifiziert werden kann. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein wohlerworbenes Recht und damit ein Rechtsanspruch auf die eingeklagte Leis- tung zu bejahen ist, fällt aber ins Gewicht, dass sich der geltend gemachte Anspruch weder aus zwingenden gesetzlichen noch aufgrund unabänderlicher Reglementsbestimmungen ergibt. Sodann ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass eine entsprechende mit dem Anstellungsverhältnis verbundene qualifizierte Zusicherung auf die geltend gemachte Leistung abgegeben worden wäre. Die Klägerin legt denn auch nicht dar, aufgrund welchen Wortlautes resp. in welchem Zusammenspiel von einschlägigen Bestimmungen sich ein individueller, ge- richtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die eingeklagte Leistung ergibt resp. findet. Allein die Tatsache, dass die Leistung bereits während der Aktivitätsdauer vom Arbeitgeber und nach der Pensionierung von der Beklagten 1 wohl nach bestimmten Kriterien, aber – mangels nor-
Seite 6
http://www.bl.ch/kantonsgericht mierter Grundlage – nach Ermessen der Stiftungsverwaltung während mehreren Jahre ausge- richtet wurde, mag zwar als vertrauensbildend erscheinen, doch kann daraus noch keine be- sonders qualifizierte Zusicherung abgeleitet werden. Daran ändert selbst die Aufführung der Leistungen in den Vorsorgeausweisen nichts, weil darin keine den Schutz wohlerworbener Rechte begründende qualifizierte Zusicherung erblickt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2011, 9C_217/2011, E. 4.2). Da demnach entgegen der Auffassung der Kläge- rin nicht gesagt werden kann, dass auf die streitgegenständliche Zusatzleistung wegen ihres Charakters als wohlerworbenes Recht ein Rechtsanspruch besteht, ist der Rechtsweg nach Art. 73 BVG ausgeschlossen. Daraus folgt, dass das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit nicht zuständig ist, weshalb auf die Klage vom 17. Juni 2019 nicht eingetreten werden kann.
5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob den Beklagten eine Parteientschädigung zu Lasten der Klägerin zuzusprechen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter wel- chen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kos- ten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (vgl. Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu erwähnen, dass das Bundesgericht den spezialgesetzlich für einzelne Bundessozialversicherungszweige geregelten Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge für anwendbar erklärt hat (BGE 128 V 133, E. 5b und 126 V 150 E. 4b). Eine Ausnahme von die- sem allgemeinen Prozessgrundsatz ist bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung vor- zusehen. Da die Klage nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu qualifizieren ist, rechtfertigt es sich, in Anwendung dieses Grundsatzes, von der Zusprechung einer Parteientschädigung zu Gunsten der Beklagten abzusehen.
Seite 7
http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
http://www.bl.ch/kantonsgericht